Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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wässer, die Abgaben zur Ausstattung von Familiengliedern des Berech- 
tigten, das Recht, die Gänse der benuerlichen Wah berupfen zu 
lassen; 
p) die auf Grundstücken haftende Verpflichtung der Besitzer, gegen das in 
der Gegend übliche Tagelohn zu arbeiten; 
d) die Berechtigung des Erbverpächters, Erbzins= oder Zinsherrn, den 46 
enrrichtenden Kanon zu erhöhem. Auf die periovische Berechnung ein 
in Körnern bestimmten und in Geld abzuführenden Kanons nach 
den wechselnden Getraidepreisen findet diese Bestimmung nicht An- 
wendung; 
c) das Eigemthum der Guröherven an den auf fremden Gärten, Aeckern und- 
Wiesen siehenden Eichen. 
s) (Nach dem Antrage der Centralabtheilung der Nalional = Versamm- 
lung.) Alle unmirkelbaren Gegenleistungen, welche bei den sämmrlichen 
vorstehend aufgehobenen beisiunen den Berechtigten oblagen, sowie die 
von den Gutöherren den bäuerlichen Wirthen zu leistenden Leichenfuhren, 
Hochzeit= und Kindtauffuhren, Doktor= und Hebammenfuhren. 
(r. 3079.) Anlage H.
	        
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