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Anlage B.
Auszug aus dem Entwurf des Ablösungs-Gesetzes.
I. Abschnitt.
Gutsherrlich-bauerliche Regulirungen Behufs der Eigenthums-
Verleihung.
K. 2.
Der Regulirung Behufs der Eigenthums-Verleihung unterliegen alle
läandliche, ihren Besitzern nicht zu Eigenthums--, Erbzins= oder Erbpachtsrechten
xgehbrende Stellen, welche entweder nach Maaßgabe der §#. 626. u. f. Tit. 21.
2 I. Allgemeinen Landrechts zur Kultur ausgethan, oder mit Abgaben und
Diensten an die Gutzherrschaft belasler sind, sie mögen zu einem erblichen oder
dergestalt zu einem zeitweisen Nutzungsrechte verliehen sein, daß im Falle der
Besitzerledigung nach Gesetz oder Herkommen ihre Wiederverleihung erfolgte.
Dergleichen Stellen sind regulirungsfähig ohne Rücksicht auf Umfang
und Beschaffenheit (ob sie Ackernahrung oder Dreschgärtnerstellen, Dienstfami-
lienstellen u. s. w. mir Mühlen, Schmieden, Krügen verbunden sind oder nicht),
ferner ohne Rücksicht darauf, wem das Eigenthum zusteht und ob sie auf bäuer-
lichen oder auderen Grundstlücken gegründet sind.
Ausgeschlossen von der Regulirung bleiben die durch Vertrag in Zeit-
pacht FBegebenen, sowie die den Haus= und Wirthschaftsbeamten, Dienstboten
oder Tagelöhnern mit Rücksicht auf dieses Verhältniß zur Benutzung überlas-
senen Grundstücke.
r4 ꝛc.
K. 4.
Die Besitzer solcher Stellen, welche nach Publikation des Edikts vom
14. September 1811. gegruͤndet sind, haben keinen Anspruch auf Eigemhums-
verleihung nach dem gegenwaͤrtigen Gesetze.
g. 5.
Der Anspruch auf Eigenthumsverleihung steht demjenigen zu, der das
zum Eigenthum zu verleihende Grundstuͤck aus eigenem Recht (nicht als In-
terimswirih ꝛc.) besitzt.
Von demjenigen, welcher auf solche Weise das Grundstuͤck zur Zeit der
Publikation des Gesetzes vom 9. Oktober 1848. (Gesetzsammlung S. 276.)
besessen hat, wird vermuthet, daß er der rechtmäßige Besitzer sei.
ꝛc. rc.
K. 8.
Bei der Regulirung kommen in Betracht:
a) an