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traides. Der nach diesem Abzuge verbleibende Betrag bildet den jaͤhrlichen
Geldwerth.
rc. 2c.
Titel W.
Ermirtelung des jährlichen Geldwerthes der festen Natural-
Abgaben außer dem Getraide.
g. 43.
Sind fuͤr dergleichen Abgaben durch Urkunden, Herkommen oder zeitweise
Uebereinkunft gewisse Preise bestimmt und nach diesen die jährlich wiederkehren-
den Abgaben während der letzten zehn Jahre vor Anbringung der Provokation,
die in längeren Perioden wiederkehrenden Abgaben aber während der letzten
zwanzig Jahre bezahlt worden, so sind diese Preise und, wenn sie innerhalb der
gedachten Zeiträume gewechselt haben, ihr Durchschnitt der Feststellung des
Geldwerths zum Grunde zu legen.
S. 44.
Kann der jährliche Geldwerth nach den Bestimmungen des F. 43. nicht
festgestellt werden rc., so ist bei der Abschätzung davon auszugehen, daß in so-
fern nicht eine bestimmte Beschaffenheit urkundlich oder nach der Natur der Ab-
gaben feststeht, die Abgaben in der geringeren Art zu enrrichten sind.
2c 2c.
Titel V.
Ermittelung des jährlichen Geldwerths des Natural-
- Fruchtzehnts.
g. 45.
Ist für den Fruchtizehnt durch Herkommen oder Uebereinkunft eine feste
Abgabe in Geld oder Getraide bestimmt und danach während der letzten zehn
Johre vor Anbringung der Provokation die Vergütung gewährt, so beldet diese
den Betrag, nach welchem der Geldwerth des Fruchtzehnten festgestellt wird.
Hat der Betrag der Abgabe in den vorgedachten Jahren gewechselt, so wird
der Geldwerth des Zehntrechts nach dem Durchschnitt der verschiedenen Jahres-
abgaben berechnet.
Die Getraideabgabe wird nach Tit. III. in Gelde veranschlagt.
S. 46.
Ist der Zehnt während der letzten zwanzig Jahre mindestens sechs Jahre
lang verpachtet gewesen, so ist die Durchschnitkspacht bei Ermittelung des Jah-
(Tr. 3079.) res-=