Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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g. 61. 
Soweit der Werth der Gegenleistungen den Werth der Hauptleistungen 
r*?#v wird der Mehrwerth ebenfalls nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
abgelbst. 
Bestehen jedoch die Gegenkeisuungen des zu Diensten Berechtigten in der 
Ueberlassung eines gewissen Antheils an den eingeärndteten oder zum Aus- 
drusch gekommenen Feldfrüchten, wie bei dem Zehntschnitt= oder Erbdruschver- 
haltnit u. s. w., so wird der Mehrwerth der Gegenleistung in der Regel in 
Land nach den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vergütet. 
2c. 2c. 
K. 65. 
Auch bei den zu Eigenthum, Erbzins oder Erbpacht besessenen geschlos- 
senen Stellen, mit Ausnahme der Mühlen, findet, wenn von denselben Natu- 
raldienste oder Naturalabgaben zu leisten sind, eine Ermäßigung der für diese 
Dienste und Abgaben zu gewährenden Entschädigung nach den Vorschriften 
des H. 10. statt. 
ꝛc. ꝛc. 
  
## 3079—3oso) (Nr. 3050.)
	        
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