Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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g. 1. 
Die zu emittirenden Obligationen werden in vier Serien A. B. C. und 
D. und in seder Serie unter fortlaufenden Nummern nach dem suh A. bei—- 
l geschlossenen Schema, auf farbigem Papier, mit schwarzem Druck stempelfrei 
ausgefertigt. 
Die rste Serie (A.) umfaßt 500 St. zu 1000 Rl.sub No.1—500. 500,000 
Diezweite Serie (6.) = 2,000 500 = . 1—2000. 1,000,000 
Diedritte Serie (C.) = V, 500 = 200 . 1—7, 500. 1,500,000 
u 
Die vierte Serie (D.) 10,000 100 1—10%,000. 1,000,000 
Summa 4,000,000 
Rthlr. Pr. Kurant. 
Mit diesen Prioritätsobligationen werden Zinskupons auf Papier von 
JJleicher Farbe der Obligationen, schwarz gedruckt, auf sechs Jahre ausgegeben 
ltunnd nach Ablauf dieser Zeit, gegen Einreichung des mit auszugebenden Dalons 
erneuert. Von diesen 4,000,000 Thalern ist den hohen Staatsregierungen von 
Sachsen-Weimar-Eisenach und Sachsen-Koburg und Gotha Eine Million un- 
terpfändlich, gegen Gewährung des gleichen Betrages in ihrem Papiergeld, 
eingesetzt. 
g. 2. 
Saͤmmtliche im H. 1. gedachte Prioritaͤtsobligationen aller vier Serien 
haben unter sich gleiche Rechte, und werden mit vier und ein halb Prozent, 
vom 1. Januar 1848. ab, jährlich verzinst. Die Zinsen werden in halbjähri- 
gen Raten postnumerando nicht nur hier in der Hauptkasse der Gesellschaft 
und in den an der Bahn gelegenen Städten, sondern auch nach näherer Be- 
kanntmachung durch die §. 11. des Statuts bezeichneten öffentlichen Blatter in 
Berlin, Leipzig und Frankfurt a. M. gezahlt. 
Zinsen von Prioritätsobligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah- 
ren, von dem in dem betreffenden Kupon bestimmten Zahlungstage ab, nicht 
geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
g. 3. 
Die Prioritaͤtsobligationen unterliegen der Amortisation, zu welcher jaͤhr- 
lich von 1849. ab, mindestens ein halbes Prozent des ausgegebenen Prioritaͤts- 
Obligationen-Betrages durch Verloosung verwandt wird. 
Die Auszahlung des Kapitalbetrages der zu amortisirenden Obligatio- 
nen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten 2 am 1. Juli 1849. 
Der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht 
vorbehalten, unter Gerehmt ung der betheiligten drei hohen Staats-Regierun= 
gen, den Amortisations-Fonds zu verstärken, und dadurch die Tilgung der Prio- 
ritts-Obligationen zu beschleunigen, auch dieselben durch die vorgedachten 
öffentlichen Blatter mit halbjahriger Frist zu kündigen, und durch Zahlung des 
Nennwerthes nebst den bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen; die Kündi- 
gung darf aber nicht vor dem 1. Januar 1854. geschehen. 
Ueber die erfolgte Amomisation wird den betreffenden Ministerien 
(Ne. 2931.) 67 der
	        
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