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Geldstrafen (Gelbbußen) für Preßvergehen. (G. v.
27. März 48. F. 6.) 71.— Verwandlung ders. im Unver-
mögensfalle in eine verhältnihmäßige Gefängnißstrafe.
(ebend. 8. 6.) 71.
Gemeinden, lÜber die innern und besondern Angele-
genheiten ders. beschliehen aus gewählten Vertretern be-
stebende Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vor-
steher der Gemeinden ausgeführt werden. (Verf. Urk. v.
5. Dezbr. 48. Art. 104. Nr. 1.) 389. — die letztern wer-
den von den Gemeindemitgliedern gewählt. (ebend. Art.
104. Nr. 2.) 389. — des Gesetz wird die Fälle bestim-
men, in welchen die Beschlüsse der Gemeinde-Vertretung
der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der
Staatsregierung unterworsen sind. (ebend. Art. 104.
Nr. 1.) 389. — den Gemeinden steht die selbstständige
Verwaltung ihrer Gemeinde = Angelegenheiten zu, mit
Einschlub der Ortspolizei. (ebend. Art. 104. Nr. 3.) 380.
(l. auch Polizeiverwaltung.) — Offentlichkeit der
Berathungen der Gemeinde-Vertretung. (ebend. Art. 104.
Nr. 4.) 390. — über die Einnahmen und Ausgaben
muß jährlich wenigstens ein Bericht veröffentlicht werden.
(ebend. Art. 104. Nr. 4.) 390.
Gemeindeordnung, eine solche wird der nächsten
Volksvertretung zur Berathung vorgelegt werden. (Pa-
tent v. 5. Dezbr. 48. Nr. 7.) 333.
Gemeinderecht, dessen Verlust für Mitglieder der
Handelskammern und Stellvertreter hat deren Entsernung
aus den Handelskammern zur Folge. (V. v. 11. Febr.
48. s. 11. Nr. 2. u. S. 14.) 65. 66.
Gemelnheitstheilungen, die obere Leitung ders. geht
von dem Ministerium des Innern auf das neu gebildete
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei-
ten über. (A. E. v. 17. Apr. 48. Nr. I. 2.) 109. —
von dem letztern auf das eigends emichtete Ministerium
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. (A. E. v.
25. Juni 48. Nr. 5.) 159. — Sistirung ders. von
Amtswegen, insofern Streit aus der Anwendung der
88. 86. 94. u. 114. der Gemeinheitstheilungs-Ord. v.
7. Juni 1821. obwaltet, und der darüber schwebenden
Prozesse. (G. v. 9. Oktbr. 48. S. 2. Nr. 4.) 278. —
die Verord. über die Beschränkung des Provokationsrechts
auf Gemeinheitstheilungen vom 28. Juli 1838 — §. 1.
bis incl. 7 — findet auch in der Provinz Westphalen
Anwendung (ebend. 8. 3.) 278.
Genehmigung, vorgängige der Behäörden, ist nicht
nöthig, um öffentliche Civil- und Militairbeamte wegen
der durch Uberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten
Rechtsverletzungen gerichtlich zu belangen. (G. v. 24.
Septbr. 48. 8. 9.) 259. — (Verf. Urk. v. ö. Dezbr. 48.
Art. 953.) 388.
Sachregisier.
1848.
General-Postmeister, derselbe wird ermächtigt, die
Garantieprämie für Geldsendungen in Beträgen von
mehr als tausend Thalern vorübergehend und vorläufig
auf drei Monate, auf die Hälfte des gesetzlichen Betra-
ges allgemein zu ermähigen. (A. K. O. v. 8. Apr. 48.
Nr. II.) 100. — slehe ferner Assekuranzgebühr.
Gerichte, deren Organisation wird durch das Gesetz be-
stimmt. (Verf. Urk. v. S. Dezbr. 48. Art. 88.) 387.
— desgl. deren und der Verwaltungsbehörden Kompeteng-
(ebend. Art. 94.) 388. — Ausnahmsgerichte u. außerordent
liche Kommissionen sind unstatthaft, denn Niemand darf
vor einen andern, als den im Gesetz bezeichneten Richter
gestellt werden. (G. v. 24. Septbr. 48. §S. 5.) 258.
— (V. U. v. 5. Dezbr. 48. Art. 7.) 376. — in Civil-
und Strassachen erkennend, Offentlichkeit der Verhand-
lungen vor solchen. (ebend. Art. 92.) 387. — ordent-
liche, durch solche erfolgt fortan die Untersuchung und
Bestrafung aller Staatsverbrechen. (V. v. 0. Apr. 48.
S. 2.) 87. — desgl. die Bestrafung der Preßvergehen
durch dies. (G. v. 17. März 48. SS. 2. u. 6.) 69.71.
— .. auch Obergerichte, Gerichtshöfe, oberste, desgl.
Handels-, Gewerbe- und Militair-Gerichte; ingl. Kom-
petenz-Konflikte.
Gerichtliches Strafverfahren gegen Beamte,
die darüber ergangene Verordnung v. 29. März 1844.
tritt in Beziehung auf den Richterstand außer Krast.
(V. v. 6. Apr. 48. §. 3.) 87. — siehe auch Unter-
suchungen.
Gerichtsferien, im Bezirke des Rheinischen Appella-
tions-Gerichtshofes zu Cöln, dieselben sollen künftig vom
1. Aug. bis zum 1. Oktbr. statthaben. (A. E. v.
24. Juni 48.) 104.
Gerichtsherrlichkeit, deren Aufhebung ohne Entschä-
digung, sowie der aus derselben herstammenden Verpflich-
tungen. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. Art. 40.) 380.
Gerichtshöfe, noch bestehende beide oberste, deren
Vereinigung zu einem einzigen. (Verf. Urk. v. S. Dezbr.
48. Art. 9.) 387. — dieselben oder der vereinigte
oberste Gerichtshof entscheiden über Anklagen der Kam-
mern gegen die Minister wegen des Verbrechens der
Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verraths.
(ebend. Art. 59.) 383.
Gerichts-Orduung, Allgemeine,
A. Bestimmungen über die Anwendung derselben im
Allgemeinen.
Alle Bestimmungen bder bestehenden Gesetzbücher, sowie der
einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegen-
wärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft,
bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden. (Verf. Urk.
v. ö. Dezbr. 48. Art. 108.) 300.
B. Be-