Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

Sachregister. 1848. 41 
Pensionen, gesetzliche, für Lehrer und Beamte an hö- 
heren Unterrichtsanstalten, mit Ausnahme der Universltä- 
ten, deren Gewährung aus städtischen Kassen, wo Stadt- 
gemeinden von der Bildung eines besonderen Pensions- 
sonds für jene entbunden worden sind. (. E. v. 13. 
März 48.) 113. 
Pensionirungen, die Verordnung v. 29. März 1844. 
wegen des bei solchen zu beobachtenden Verfahrens tritt 
in Beziehung auf den Richterstand außer Kraft. (V. 
v. 6. April 48. S. 3.) 87. — bieselben können in letz- 
term nur aus den Ursachen und unter den Formen, 
welche im Gesetze angegeben sind, eintreten. (Verf. Urk. 
v. ö. Dezbr. 48. Art. 86.) 387. 
Pensionsbeiträge, der Lehrer und Beamten an hö- 
heren Unterrichtsanstalten, mit Ausschluß der Universltä- 
ten, deren Einziehung zu städtischen Kassen, wo Stadt- 
gemeinden von der Bildung eines besonderen Penstons- 
sonds für jene entbunden worden sind. (A. E. v. 13. 
März 48.) 113. 
Pensionsfonds, besonderer, für die Lehrer und Beam- 
ten der mit zureichendem eigenen Vermögen nicht ausge- 
statteten höhern Unterrichtsanstalten, ausschließlich der 
Universltäten, Entbindung größerer Stadtgemeinden, denen 
die alleinige Unterhaltung jener Anstalten obliegt, von 
der im §. 16. der Verord. vom 28. Mai 1840. vorge- 
schriebenen Bildung desselben. (A. E. v. 13. März 48.) 113. 
Persönliche Freiheit, dieselbe ist gewährleislet. (Verf. 
Urk. v. S. Dezbr. 48. Art. 5.) 375. — Gesetz zum 
Schutze derselben (v. 24. Septbr. 48.). 257—259. — 
Anordnungen für den Eintritt und die Ausfübrung von 
Verhaftungen. (ebend. ö§s. 1—3.) 257. — (Verf. Urk. 
vom 5. Dezbr. 48. Art. 5. u. 110.) 375. — Verneh- 
mung der Verhafteten. (G. v. 24. Sept. 468. §. 4.) 
258. — Ausnahmsgerichte und außerordentliche Kom- 
missionen sind unstatthaft. (s. ö.) 258. — Androhung 
oder Verhängung von Strafen nur in Gemäßheit des 
Gesetzes. (§. 5.) 258. — die Wohnung ist unverletzlsch. 
(§. 6.) 2538. — (Verf. Urk. v. . Dezbr. 48. Ark. 6.) 376. 
— in wie fern darin amtlich eingedrungen und Hausfu- 
chungen darin vorgenommen werden können. (G. v. 24. 
Sept. 48. S5§. 6. u. 7.) 258. — (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 
48. Art. 6.) 370. — zeit= und distriftsweise Suspendi- 
rung des §. 1. u. §. 6. durch das Staatsministerium im 
Fall eines Krieges oder Aufruhrs. (G. v. 24. Sept. 
48. §. 8.) 259. — (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 46. S. 110.) 
390. f. — gerichtliche Belangung öffentlicher Civil- 
und Militairbramten, obne vorgängige Genehmigung. 
ihrer Behörden, wegen liberschreitung ihrer Amtsbefug- 
nisse in Ausübung obigen Gesetzes. (G. v. 24. Sept. 
48. s. 9.) 259. — (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. §. 95.) 
388. 
Jahrgang 1848. 
Petitionsrecht, dasselbe steht allen Preußen zu, sedoch 
sind Petitionen unter einem Gesammtnamen nur Behör- 
den und Korporationen gestattct. (V. U. v. 5. Dezbr. 48. 
Art. 30.) 379. 
Pfandbriefe, Pommersche, Aufhebung des von den 
Schuldnern ders. an die Landschaft bisher mit ## Prozent 
gezahlten Quittungsgroschens, so daß die seither mit 4# 
Prozent entrichteten Jahreszahlungen auf 4 Prozent er- 
mäßigt werden. (NA. E. v. 11. Mai 48.) 137. — Aus- 
setzung deren Amortisation bis zur Verstärkung der eigen- 
thümlichen Fonds der Landschaft um 700,000 Thlr. durch 
die Zinsersparnisse. (A. E. v. 11. Moi 48.) 137. — 
Posener, vierprozentige, Verfahren bei deren Kündi- 
tung. (A. K. O. v. 10. Novbr. 47.) 18. 
Pfand-Leihanstalten, städtische, in Magdeburg und 
Stettin, allerhöchste Bestätigung deren Statuten. (A. K. 
O. v. 11. Oklbr. 47.) 1. — Prüfung der Legitimation 
der Vorzeiger von Pfandscheinen bei dens. (ebend.) 1. 
Pferde, Verbot deren Ausfuhr über die Grenzen gegen 
die nicht zum deutschen Bundesgebiete gehörigen Länder. 
(A. K. O. v. 16. März 48.) 74. — Rheinisch-Westphä- 
lische Versicherungs = Gesellschaft für solche, Allerhöchste 
Genehmigung der unter jever Benennung in der Rhein- 
provinz gebildeten Aktiengesellschaft und Bestätigung deren 
Statuts. (Minist. Bekanntmachung vom 27. März 48.) 
99. 
Pflegebefohlene , deren Vormünder nd verpflichtet, 
solchen den zur allgemeinen Volkebildung erforderlichen 
Unterricht ertheilen zu lassen. (V. U. v. 5. Dezbr. 48. 
Art. 18.) 377. 
Platbe, Ort, s. Chausseebau Nr. 10. 
Politische Verbrechen, 
Politische Bergehen, 
die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten 
durch Geschworene. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. Art. 
93.) 387. — auch bei solchen tritt im Bezirke des 
Appellatkonsgerichtshofeo zu Cöln die Zuständigkeit 
der Geschwornengerichte ein. (V. vom 6. Apr. 48. 
5. 2.) 87. — Verfahren bei Ausführung dieser Be- 
stimmung. (V. v. 15. Apr. 48.) 101— 104. — als 
politische Vergehen werden hiebei diejenigen Vergehen 
betrachtet, welche in dem Rheinischen Strasgesetzbuche, in 
dem Buche III. Tit. I. Kapit. 1. u. 2. u. Kapit. 3. Ab- 
schnitt 3. 8. 2. u. im Abschnikt 7. desselben Kapitels vor- 
gesehen find. C(ebend. s. 2.) 101. 102. 
Polizelaufsicht, besondere, die Wohnungen der durch 
ein Straferkenntnih unter solche gestellten Personen kön- 
nen auch zur Nachtzeit amtlich durchsucht werden. (G. 
v. 24. Septbr. 48. §. 7.) 258. 
f Vo- 
bei allen denselben erfolgt
	        
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