Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

Sachregister. 
Posen, Großherzogthum, Provinz, (Foris.) 
schen, noch des Westpreuß. Kreditsystems gehören. (A. K.O. 
v. 23. Septbr. 47., mit Aufhebung der frühern v. 29. 
Septbr. 35.)17. — Verfahren bei Kündigung der vierpro- 
zentigen Posener Pfandbriefe. (A. K. O. v. 10. Nov. 47.) 
18. — Amnestie für alle in ders. bis zum 1. Juli 48. began- 
genen politischen und damit in Verbindung stehenden Ver- 
gehen und Verbrechen. (A. E. v. 9. Oklbr. 48.) 279. 
— gegen Beamte, sowie gegen Offiziere, Geistliche und 
Lehrer an öffentlichen Schulen, welche sich bei der In- 
surrektion betheiligt haben, soll zwar die gerichtliche Un- 
tersuchung eingeleitet und beziehungsweise fortgeführt, 
jedoch keine höhere Strafe, als die Dienstentlossung, er- 
kannt werden. (A. E. v. 9. Oftbr. 48.) 279. 
Postanstalten, Verpflichtung derselben zur Annahme 
und Wiederauszahlung kleiner Geldbeträge bis zu 25 
Rthlr. an einen bestimmten Empfänger bei Aufgabe von 
Briefen oder Briefadressen; gegen eine Gebühr von ei- 
nem halben Silbergr. für jeden Thaler und für jeden 
Theil eines Thalers. (A. E. v. 24. Mai 48.) 165. 
Postdepartement, dasselbe ressortirt von dem Mini- 
sterium für Handel, Gewerbe und äffentliche Arbeiten. 
(A. E. v. 17. Apr. 48. Nr. I. 3.) 109. 
Posten, s. Reit= und Schnellposten. 
Postgarantie, deren Leistung bei Annahme und 
Wiederauszahlung kleiner Geldbeträge bis zu 25 Rthlr. 
an einen bestimmten Empfänger durch Vermittelung der 
Postanstalten bei Aufgabe von Briefen oder Briefadres- 
sen. (A. E. v. 24. Mai 48.) 165. — slehe auch Asse- 
kuranzgebühr. 
Postsatz, ungleichmäßiger, (bei dem Debite von Zeit- 
schriften 2c.) durch solchen soll die Preßfreiheit nicht be- 
schränkt werden. (V. U. v. 5. Dezbr. 48. Art. 24.) 378. 
— Suspenslon dieses Artikels für den Fall eines Krie- 
ges oder Aufruhrs. (ebend. Art. 110.) 390. f. 
Postverbote (im Debite von Zeitschriften 2c.), durch 
solche soll die Preßfreiheit nicht beschränkt werden. (V. 
U. v. ö. Dezbr. 48. Art. 24.) 378. — Suspension die- 
ses Artikels für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs. 
(ebend. Art. 110.) 390. f. 
Postverhältnuisse, mit dem Königreiche Sachsen, in 
Benutzung der Eisenbahn = Verbindung zwischen Berlin 
und Dresden. (Vertrag vom 6. März 48. Art. 11.) 
142. 143. 
Potsdam, Stadt, Einführung einer Wilbpretsteuer in 
rers. zum Besten der städtischen Armenkasse. (A. K. O. 
v. 24. Oktbr. 17.) 2. 
Prediger, slehe Geistliche. 
1848. 43 
Preis-Kurante, Anwendung der ermäßiglen Portotare 
auch auf solche Kreuzbandsendungen mit dens., denen au- 
ßer der Adresse auch das Datum und die Namensunter- 
schrist handschriftlich beigefügt sind. (A. E. v. 29. Mai 
48.) 155. 
Prenzlan, Stadt, Bestimmung und Verwaltung der dor- 
tigen Landarmen-Anstalt. (Landarm. Regl. v. 14. Janr. 
48. §. 2.) 38. 
Presse, Gesetz über dieselbe (v. 17. März 48.) 69—72. 
— Aufhebung der Censur (ebend. §. 1.) 69.— Bestra- 
sung von Preßverbrechen oder Preßvergehen in Druck- 
schriften, oder mittelst mechanisch vervielfältigter Bild- 
werke, durch die ordentlichen Gerichte. (s. 2.) 69. — 
Vemichtung der rechtskräftig für verbrecherisch erachteten, 
noch vorräthigen Exempl. von dergl. Schriften oder Bild- 
werken. (ebend. §. 2.) 69. — Herausgabe von Druck- 
schriften und Bildwerken mit Angabe des Namens und 
Wohnorts des Druckers und der Verlagshandlung. (ebend. 
8. 3.) 69. 70. — schriftliche Anzeige bei der Ortspoli- 
hei - Behörde von deren Erscheinen und Vorlegung eines 
Exemplars der Druckschrift bei ders. (§. ö.) 71. — poli- 
zeiliche und gerichtliche Beschlagnahme von Druckschriften 
oder Bildwerken, durch welche ein Strasgesetz verletzt ist. 
(6. 7.) 71. — desgl. polizeiliche Unterdrückung ungesetz- 
lich erschienener periodischer Blätter. (§. 4. Nr. 3.) 70. 
— Herausgabe von periodisch erscheinenden Schriften 
Geitschriften) resp. mit Bestellung einer Kaution und 
Namhaftmachung bes Herausgebers, sowie des Verlegers, 
wenn dieser vom Herausgeber verschieden ist, und des 
Druckers. (S. 4.) 70. 71. — die im §. 4. Nr. 1. des 
obigen Gesetzes v. 17. März 48. enthaltenen Vorschrif- 
ten über die Kautionsbestellung für die Herausgabe 
neuer Zeitungen werden aufgehoben. (V. v. 6. Apr. 
48. s. 1.) 87. — bagegen findet die Vorschrift des s. 4. 
Nr. 4. des mehrgedachten Gesetzes v. 17. März 48., 
betr. das Kautionsversfahren gegen den Herausgeber oder 
Verleger eines bereits bestehenden periodischen Blatte, 
wegen eines vermittelst des letztern begangenen Verbre- 
chens oder Bergehens, auch auf neue Zeitungen Anwen- 
dung. (V. v. 6. Apr. 48. §. 1.) 87. — spätere Ver- 
einbarung über ein allgemeines deutsches Preßgesetz. 
(ebend. Einleit. u. §S. 8.) 69. 72. — in Ansehung des 
Debits der im Auslande erscheinenden Zeitungen ver- 
bleibt es bis zur Vereinharung eines allgemeinen deut- 
schen Preßgesetzes bei den bestehenden Vorschriften. 
(5. 8.) 71. f. 
Preßfreiheit, dieselbe darf unter keinen Umständen und 
in keiner Weise, namentlich weder durch Censur, noch 
durch Konzessionen, Sicherheitsbestellungen 2c. beschränkt, 
suspeneirt oder aufgehoben werden. (V. U. v. 6. Dezbr. 
" 48.
	        
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