46 Sachregister. 1848.
Meichsstände, ehemalige, unmittelbare beutsche, auf be-
ren Besitzungen und Fideikommisse, in so fern solche
durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, finden
die wegen der Lehen und Familien--Fideskommisse getrof-
senen Bestimmungen zur Zeit keine Anwendung, vielmehr
sollen die Rechtsverhältnisse derselben durch besondere
Gesetze geordnet werden. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48.
Art. 39.) 380.
Reichsständische Befugnisse, deren interimistische
Ausübung durch die zur Vereindarung der preußischen
Staatsverfassung zu berufende Versammlung während
der Dauer ihrer Versammlung. (G. v. Z. Apr. 48.
8. 13.) 91.
Reichsversammlung, deutsche, stehe deutsche.
Reisediäte#, slehe Diäten auf Dienstreisen.
Neisekosten, deren Vergütung für Staatsbeamte auf
Eisenbahnen oder Dampfsschiffen. (A. E. v. 10. Juni
48. §S. 1.) 151. 152. — desgl. der Nebenkosten, welche
beim Zugehen zur Eisenbahn und beim Abgehen von
ders. verkommen. (ebend. §. 1. Nr. 2.) 152. — An-
rechnung von 5 Sgr. auf die Meile für einen von den
Beamten der ersten fünf Rangklassen mitgenommenen
Diener. (§. 1. Nr. 4.) 152. — Reisekosten-Verglitung
auf Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen zurückge-
legt werden können. (§8§. 2. u. J.) 152.— desgl. bei Ver-
setzungen verheiratheter Beamten, wenn sie auf Umzugs-
entschädigung keinen Anspruch haben. G. 4.) 152. —
— für Geschäste außerhalb des Wohnorte in geringerer
Entfernung, als einer Viertelmeile, werden keine Reise-
kosten gewährt. (§. 3. Nr. 3.) 152. — solche erhalten
bie Mitglieder der ersten Kammer nicht. (Verf. Urk. v.
5. Dezbr. 48. Art. 84.) 386. — die Mitglieder der
zweiten Kammer empfangen solche aus der Staatskasse
nach Maßgabe des Geseßes. (ebend. Art. 84.) 380.—
ein Verzicht dorauf ist seitens der letztern unstatthaft.
(ebend. Art. 81.) 386.
Nelsewagen, von einem Staatebeamten der fünf ersten
Rangklassen bei Dienstreisen auf der Eisenbahn zur Wri-
terreise mitgenommen, Kostensäte für dessen Transport,
so wie für das Hin= und Zurückschaffen desselben. (A. E.
v. 10. Juni 48. S. 1. Nr. 3.) 152.
Reitvosten, Aufdebung der in den 9§. 7. 8. 9. u. 10.
des Portoregulativs v. 18. Dezbr. 1824. für solche vor-
geschriebenen Taxbestimmungen v. 1. Oktbr. 48. an und
Anwendung der im §. 11. desselben vorgesehenen Gewichts-
Progression auf sämmtliche Brief= und Schriften- Sen-
dungen. (A. E. v. 21. Septbr. 48.) 313.
Nekurs, der Mitglieder der Handelekammer und Stell-
vertreter an die Oberpräsldenten gegen den Beschluß i#-
rer Entfernung aus der Kammer wegen Verlustes der
Nekurs, (Forts.)
öffentlichen Achtung durch ihre Handlungsweise. (V. v.
11. Febr. 48. §. 12.) 66. — in Deichbau-Augelegen-
beiten. (G. v. 28. Janr. 48. 8. 7.) 55. — gegen
Strafresolute der ständischen Landarmen-Direktion der
Kurmark. (Regl. v. 14. Janr. 48. S. 38.) 49.
Neliglonsfreiheit, slehe religiöses Glaubensbe-
kenntniß.
Religions-Gesellschaften, die Freiheit der Verei-
nigung zu solchen wird gewährleistet. (V. U. v. 5.
Dezbr. 48. Art. 11.) 376. — der Genuß der bürger-
lichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von
der Theilnahme an irgend einer solchen. (ebend.
Art. 11.) 376. — dieselben ordnen und verwalten ihre
Angelegenheiten selbstständig und bleiben in dem Besitze
der für ihre Zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen
und Fonds. (ebend. Art. 12.) 370. — der Verkehr der-
selben mit ihren Obern ist ungehindert; die Bekannt-
machung ihrer Anordnungen ist nur denjenigen Beschrän-
kungen unterworsen, welchen alle übrigen Veröffentli=
chungen unterliegen. (ebend. Art. 13.) 376. — die be-
treffenden Religions-Gesellschaften besorgen und über-
wachen den religiösen Unterricht in den Volksschulen.
(ebend. Art. 21.) 377. — geduldete, ortsgerichtliche bür-
gerliche Beglaubigung der in denselben vorfallenden
Geburten und Sterbefällen, unter Mitwirkung der Orts-
Polizeibehörden oder polizeilicher Beamten rücksichtlich
der nach S5. 3. 4. u. 9. der Verord. v. 30. März 47.
vorgeschriebenen Erfordernisse. (A. E. v. 29. Apr. 48.)
129. — s. auch Judenr.
Religions- Ubung, gemeinsame öffentliche, wird ge-
währleistet. (V. U. v. 5. Dezbr. 48. Art. 11.) 376.
Religions-Unterricht (religiöser Unterricht), densel-
ben besorgen und üÜberwachen in den Volksschulen die
betressenden Religions-Gesellschaften. (V. U. v. 5. Dezbr.
48. Art. 21.) 377.
Religiöses Glanbens-Bekenntuiß, die Freiheit
desselben wird gewährleistet. (V. U. v. 5. Dezbr. 48.
Art. 11.) 379. — der Genuß der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dems. (V.
6. Apr. 48. H. ö.) 88. — (Verf. Urk. v. 5. Dezbr.
48. Art. 11.) 376. — den bürgerlichen und staatsbür-
gerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Reli-
gionsfreiheit kein Abbruch geschehen. (ebend. Art. 11.)
376. — über dae Recht der Eltern zur Bestimmung
der Religion ihrer Kinder wird der nächsten Volkover-
tretung ein Gesey zur Berathung vorgelegt werden.
(Patent v. ö. Dezbr. 48. Nr. 1.) 393.
Nepräsentation, auf die behuss derselben einzelnen
Staatsbeamten in ihren Dienstverhältnissen gewährten
Be-