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Schutzberrlichkelt, die aus derselben herstammenden
Gerpflichtungen sind ohne Ertschädigung aufgehoben.
(Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. Art. 40.) 380.
Schwante, Ort, s. Chausseebau Nr. 2.
Se#NAfseksranzgesellschaft zu Stettin, zusäßzliche
und abändernde Bestimmungen zu dem durch die Ges.
Samml. Jahrg. 1825. S. 41 — 55. bekannt gemachten
Hlane ders., und zwar zu 68. 20. 3l. u. 35. I. it b. u.
i. desselben. (A. E. v. 21. Septbr. 48.) 314.
Seehandlungsinstitut, dasselbe wird dem Finanzmini-
Kerium untergeordnet. (MA. E. v. 17. Apr. 48. Nr. II. 2.) 110.
Selbstverlag , von nicht periodischen Druckschristen,
schristliche Anzeige von deren Erscheinen bei der Orts-
volizeibehörde und Vorlegung eines Exempl. ders. bei
der letztern. (Preßges. v. 17. März 48. S. 6.) 71. —
Strase für Vergehen dagegen. (ebend. §s. 6.) 71.
Settler-Schule, s. Cbausseebau Nr. W.
Se#%zeit des Wildes, s. Wild.
Siroy, auelöndischer, Bestimmung des Eingangszolls von
demselben, während des zweisährigen Zeitraums vom 1.
Sepibr. 1846 bie dahin 1850. (V. v. 18. Juni 48.) 163.
Sittlichkeit, Beschränkung der Offentlichkeit in Civil-
und Strafsachen rücksichtlich rers. (Vers. Urf. v. 5. Dezbr.
48. Art. 92.) 387. — desgl. bei den Verhandlungen
der Rheig#ischen Strasgerichte. (V. v. 15. Apr. 48. §S. 44.)
103. — dagegen treten die Verordnungen v. 31. Jonr.
1822., 14. Apr. 1830., 4. Janr. 1806. und 25. Febr.
1837. außer Krast. (ebend. §. 15.) 104. — Personen,
welche solche auf den Stroßen und an öffentlichen Orten
gefährden, sollen polizeilich in Verwahrung genommen
werden; dieselben müssen jedech spätestens binnen 24
Stunden entwrder in Freiheit gesetzt oder dem gewöhn-
lichen Verfahren überwiesen werden. (G. v. 24. Septbr.
48. s. 3.) 257. — auch zur Nachtzeit in deren Schlupf-
winkeln. (rbend. S. 7.) 238.
Soldiner Kreisobligationen, aus den Inhaber lau-
tend, zum Betrage von 100,000 Nthlr., deren Ausfertigung
und Emission mit fünf Prozent fährl. Verzinsung behufs
der von den Ständen des Soleiner Kreises auszufübren-
den Chausserbauten der in diesen Krris fallenden Theile
der Straßen: «
1) von Cüstr in über Neudamm, Soldin, Lippehne
u. Pyriß nach Stettin;
2) von Soldin über Schönfließ und Königsberg
nach Schwedt, und
3) von Landsberg über Berlinchen und Bernslein
nach Stargard.
(Merts bsstes Privilegium v. 20. Febr. 48.) 82—85.
— ollmälige Tilgung ders. aus dem vom Kreie außzu-
wingenden Fonds, (th. nd.) 82. 83. f. — s. auch Chaus-
seebau Nr. 7
Sachregister.
Sömmerba, Stadt, s. Chausseeban Nr. 17.
Sommerfelde, Ort, f. Chausseebau Nr. 2
Sporteln, Sportelfreibeit, (. Gebühren und
1848.
Gebührenfreiheit.
Staatsämter, besoldete, durch die Annahme eines sol-
chen verlieren die Mitglieder der zur Vereinbarung ber
Preuß. Stoatsversossung berufenen Bersammlung Sis
und Stimme in ders. (G. v. 6. Juli 48.) 168. — nur
durch eine neue Wahl können solche ibre Stelle wieder
erlangen. (ebend.) 168. — dleselben Bestimmungen fin-
den auch auf die Mitglieder der Kammern Anwendung.
(Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. Art. 77.) 385. — andere
besoldete Staatsämter dürsen Richtern, urben dem ihri-
gen, nicht übertragen werden. (Vers. Urk. v. 5. Dezbr.
48. Art. S7.) 387. — Ausnahmen hievon sind nur auf
Grund eines Gesetzes zulässig. (ebend. Art. 87.) 387.
— s. auch Staatodienst und Veramte.
Staats auleihen, deren Aufuahme sidet nur auf den
Grund eines Gesetzes Pakt. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48.
Art. 102.) 389. — in Bezug aof deren Vewilligung ist
die zur Bereinbarung der Preußischen Staateversassung
zusammentrekende Bersammlung berusen, für die Dauer
ihrer Versammlung vie seithenigen reichsständischen Be-
fugnisse interimistisch auszuüben. (G. v. 8. Apr. 48. 5. 13.)
91. — freiwillige, deren Annahme in Geldsortea,
wie solche in Statekassen augenommen werden. (A. E.
v. 25. Apr. 48.) 117. — dargeliebenes Gold und Sil-
ber soll zour Münze abgelirfert und den Einsendern der
volle Metallwertb angerechnet werden. (ebenk.) 117. —
Ausstellung von Schulkverschreibungen über die Beitröge
zu derselben, zu 10, 20, 50 und 100 Rthlr. (ebend.)
117.— Verzinsung ders. mit jährlich fünf vom Hundert
vom ersten Tage des auf die Einzahlung folgenden Mo-
nats in haltfährigen Naten. (ebend.) 117. — berechtigt
ist der Staat zur Rückzahlung zu jeder Zeit nach sechs-
monatlicher Kündigung, verpflichtrt dazu erst nach zehn
Inthren. (ebend.) 117. — Anrechnung der Beiträge auf
eine etwaige außerorrentliche, nach Verhältnih des Ver-
mögens zu erhebende Anleihe oder Steuer. (ebend.) 117.
Annahme der auf solche bezüglichen Schuldverschreibun-
Ken als Pupillen= und drpesttalmäßige Sicherhrit, gkeich
den Staatsschuldscheinen, nach der A. K. O. v. 3. Mai
1821. (A. E. v. 14. Juni 48.) 155.
Staatsanwalte, deren besondere Rechtsverhältnisse
sollen mit denen der lübrigen, nicht zum Richterstande ge-
börigen Staatsbeamten darch ein Geseß geregelt werden,
welches denselben gegen willürliche Entziehung vom
Amt und Einlommer angemessenen Schutz gewährt. (Verf.
Urk. v. 5. Dezbr. 48. §. 96.) 383.
EScaatsauflagen, rurch solche soll die Preßfreikeit
nicht beschränkt werden. (V. U. v. 5. Dar. 48. Art.
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