Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

56 Sachregister. 
Unterricht, (Forts.) 
Todesfälle (Sterbefille), in geduldeten Religionsgesell- 
schaften, deren ortsgerichtliche bürgerliche Beglaubigung 
unter Mitwirkung bestimmter Ortepolizeibehörden oder 
polizeilicher Beamten rücksschtlich der nach §§. . 4. u. 9. 
der Verorr. v. 30. März 47. vorgeschriebenen Erforder- 
nisse (A. E. vom 29. April 48.) 120. — dezegl. unter 
Juden, in Brziehung auf die nach S. 10. 11. u. 15. 
des Gesetzes v. 23. Juli 47. angeordneten Anzeigen und 
Erklärungen. (ebend.) 129. 
Transportkosten, für die in die Landarmen- und Kor- 
rektions-Anstalten der Kurmark tingebrachten Landarmen 
und Korrigenden, deren Aufbringung. (Regl. v. 14. Jan. 
48. S. 4 u. 5.) 39. 
Trauung, kicchliche, solche kann nur nach der Vollzie- 
bung des Civilakts vor dem dazu bestimmten Civilstands- 
Beamten stattfinden. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. Art. 
16.) 377. 
Tumulte, s. Bolksaufläufe. 
u. 
überschwemmungen, s. Deichwesen. 
Überverdienst der Landarmen und Korigenden in den 
Landarmen= und Korrektions = Anstalten der Kurmark, 
Disposition über dens. (Regl. v. 14. Jan. 48. §s. 4. 
u. 6.) 39. 
nZdra, Ort, siehe Chausseebau Nr. 16. 
Uferbefestigungen, siehe Deichwesen, desgleichen 
Weichsel, Nogat und Oder. 
Universttäten, slehe Bonn, Univerfltät. 
Universitätsgerichte, bei solchen bleiben rücksIchtlich 
des Gerichtsstandes die bestehenden Vorschriften in Kraft. 
(G. v. 11. Aug. 48. §S. 1.) 201. 
BHuruhe##, innere, stehe Volksaufläufe. 
Unsittlichkeiten (Auoschweifungen), auf Straßen und 
an öffentlichen Ortern; polizeiliches Verfahren wegen 
solcher. (G. v. 24. Septbr. 48. s. 3.) 257. — biese- 
nigen Orter, welche als Schlupfwinkel derselben durch 
den gemeinen Ruf bezeichnet werden, dürsen auch zur 
Nachtzeit amtlich durchsucht werden. (ebend. s. 7.) 258. 
Unterpfand, für Darlehne aus öffentlichen Darlehnskas- 
sen zur Beförderung des Hondels= und Gewerbebektriebs, 
dessen Leistung und eventueller Verkauf. (G. v. 15. Apr. 
48. s#s 1. 4—6. 8—10.) 106. 106. — desgl. für Dar- 
lehne aus der städtischen Bank zu Breslau. (Statut v. 
10. Junl 48. §. 5S. 6. S§. 7. und 17.) 146. 147. 148. f. 
Unterricht, zur allgemeinen Volksbifldung erforderlich, 
denselben den Kindern oder Pflegzebefohlenen ertheilen zu 
1848. 
lossen, sind deren Eltern und Vormünder verpflichtet und 
müssen sich in dieser Begiehung den Bestimmungen unter- 
werfen, welche das Unterrichtsgesetz aufstellen wird. (B. 
U. v. 5. Dezbr. 48. Art. 18.) 377. — derselbe wird in 
den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich ertheilt. (V. U. 
v. 5. Dezbr. 48. Art. 22.) 378. — denselben zu erthei- 
len, steht Jedem frei, wenn er seine slttliche, wissenschaft- 
liche und kechnische Besähigung den betreffenden Staats- 
behörden nachgewiesen hat. (V. U. v. 5. Dezbr. 48. 
Art. 19.) 377. 
Unterrichts= Angelegenbeiten, stlehe Ministe- 
rium ders. 
Unterrichtsanstalten, solche zu gründen, steht Jeden 
frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische 
Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nochgewie- 
sen hat. (V. U. v. 5. Dezbr. 48. Art. 19.) 377. — 
alle Unterrichtsanstalten stehen unter der Aufslcht eigener, 
vom Staate ernannter Behörden. (ebend. Art. 20.) 377. 
— höhere, aueschließlich der Universltäten, mit zureichen- 
dem eigenen Vermögen nicht ausgestattet, Entbindung 
größerer Stadtgemeinden, denen die alleinige Unterhal- 
tung jener obliegt, von der im §. 16. der Verord. v. 
28. Mei 1846. vorgeschriebenen Bildung eines besondern 
Penslonssonds für die Lehrer und Beamten an solchen. 
(A. E. v. 13. März 48.) 113. — Einziehung der Pens- 
slonsbeiträge der leßtern zur Stadtkasse und Gewährung 
der gesetzlichen Pensionen aus ders. an die gedachten Leh- 
rer und Beamten. (ebend.) 113. 
Unterrichtswesen, gesammtes, ein besonderes Geset 
regelt dasselbe. (V. U. v. 5. Dezbr. 18. Art. 23.) 378. 
Untersuchungen, bereits eingeleitete, solche kann der König 
nur auf Grund eines besondern Gesetzes niederschlagen. 
(Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. Art. 47.) 381. — von 
Thatsachen, zu solchen Kommissionen zu ernennen, hat 
sede Kammer behufs ihrer Information die Befugniß. 
(V. U. v. 5. Dezbr. 48. Art 81.) 386. — wegen Staatsver- 
brechen, solche ersolgen sortan durch die ordentlichen Gerichte 
und jeder durch Ausnahmegesetze dafür eingeführte besondere 
Gerichtsstand wird aufgehoben. (V. v. 6. Apr. 48. 
§. 2.) 87. — Ausführung dieser Bestimmung in der 
Rheinprovinz. (V. v. 15. Apr. 48.) 101 — 104.— 
wegen einer mit Strase bedrohten Handlung, in wie 
weit solche gegen Abgeordnete der zur Vereinbarung der 
Preußischen Staatsverfassung berusenen Versammlung 
ohne Genehmigung derselben und während ihrer Dauer 
nicht eingeleitet werden können. (G. v. W. Juni 48.) 
157. — desgl. gegen die Mitglieder der Kammem. (V. U. 
v. 5. Dezbr. 48. Art. 83.) 386. — deggl. rücksichelich 
der Abgcorducten bei der deutschen versafsfunggebenden 
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