56 Sachregister.
Unterricht, (Forts.)
Todesfälle (Sterbefille), in geduldeten Religionsgesell-
schaften, deren ortsgerichtliche bürgerliche Beglaubigung
unter Mitwirkung bestimmter Ortepolizeibehörden oder
polizeilicher Beamten rücksschtlich der nach §§. . 4. u. 9.
der Verorr. v. 30. März 47. vorgeschriebenen Erforder-
nisse (A. E. vom 29. April 48.) 120. — dezegl. unter
Juden, in Brziehung auf die nach S. 10. 11. u. 15.
des Gesetzes v. 23. Juli 47. angeordneten Anzeigen und
Erklärungen. (ebend.) 129.
Transportkosten, für die in die Landarmen- und Kor-
rektions-Anstalten der Kurmark tingebrachten Landarmen
und Korrigenden, deren Aufbringung. (Regl. v. 14. Jan.
48. S. 4 u. 5.) 39.
Trauung, kicchliche, solche kann nur nach der Vollzie-
bung des Civilakts vor dem dazu bestimmten Civilstands-
Beamten stattfinden. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. Art.
16.) 377.
Tumulte, s. Bolksaufläufe.
u.
überschwemmungen, s. Deichwesen.
Überverdienst der Landarmen und Korigenden in den
Landarmen= und Korrektions = Anstalten der Kurmark,
Disposition über dens. (Regl. v. 14. Jan. 48. §s. 4.
u. 6.) 39.
nZdra, Ort, siehe Chausseebau Nr. 16.
Uferbefestigungen, siehe Deichwesen, desgleichen
Weichsel, Nogat und Oder.
Universttäten, slehe Bonn, Univerfltät.
Universitätsgerichte, bei solchen bleiben rücksIchtlich
des Gerichtsstandes die bestehenden Vorschriften in Kraft.
(G. v. 11. Aug. 48. §S. 1.) 201.
BHuruhe##, innere, stehe Volksaufläufe.
Unsittlichkeiten (Auoschweifungen), auf Straßen und
an öffentlichen Ortern; polizeiliches Verfahren wegen
solcher. (G. v. 24. Septbr. 48. s. 3.) 257. — biese-
nigen Orter, welche als Schlupfwinkel derselben durch
den gemeinen Ruf bezeichnet werden, dürsen auch zur
Nachtzeit amtlich durchsucht werden. (ebend. s. 7.) 258.
Unterpfand, für Darlehne aus öffentlichen Darlehnskas-
sen zur Beförderung des Hondels= und Gewerbebektriebs,
dessen Leistung und eventueller Verkauf. (G. v. 15. Apr.
48. s#s 1. 4—6. 8—10.) 106. 106. — desgl. für Dar-
lehne aus der städtischen Bank zu Breslau. (Statut v.
10. Junl 48. §. 5S. 6. S§. 7. und 17.) 146. 147. 148. f.
Unterricht, zur allgemeinen Volksbifldung erforderlich,
denselben den Kindern oder Pflegzebefohlenen ertheilen zu
1848.
lossen, sind deren Eltern und Vormünder verpflichtet und
müssen sich in dieser Begiehung den Bestimmungen unter-
werfen, welche das Unterrichtsgesetz aufstellen wird. (B.
U. v. 5. Dezbr. 48. Art. 18.) 377. — derselbe wird in
den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich ertheilt. (V. U.
v. 5. Dezbr. 48. Art. 22.) 378. — denselben zu erthei-
len, steht Jedem frei, wenn er seine slttliche, wissenschaft-
liche und kechnische Besähigung den betreffenden Staats-
behörden nachgewiesen hat. (V. U. v. 5. Dezbr. 48.
Art. 19.) 377.
Unterrichts= Angelegenbeiten, stlehe Ministe-
rium ders.
Unterrichtsanstalten, solche zu gründen, steht Jeden
frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische
Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nochgewie-
sen hat. (V. U. v. 5. Dezbr. 48. Art. 19.) 377. —
alle Unterrichtsanstalten stehen unter der Aufslcht eigener,
vom Staate ernannter Behörden. (ebend. Art. 20.) 377.
— höhere, aueschließlich der Universltäten, mit zureichen-
dem eigenen Vermögen nicht ausgestattet, Entbindung
größerer Stadtgemeinden, denen die alleinige Unterhal-
tung jener obliegt, von der im §. 16. der Verord. v.
28. Mei 1846. vorgeschriebenen Bildung eines besondern
Penslonssonds für die Lehrer und Beamten an solchen.
(A. E. v. 13. März 48.) 113. — Einziehung der Pens-
slonsbeiträge der leßtern zur Stadtkasse und Gewährung
der gesetzlichen Pensionen aus ders. an die gedachten Leh-
rer und Beamten. (ebend.) 113.
Unterrichtswesen, gesammtes, ein besonderes Geset
regelt dasselbe. (V. U. v. 5. Dezbr. 18. Art. 23.) 378.
Untersuchungen, bereits eingeleitete, solche kann der König
nur auf Grund eines besondern Gesetzes niederschlagen.
(Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. Art. 47.) 381. — von
Thatsachen, zu solchen Kommissionen zu ernennen, hat
sede Kammer behufs ihrer Information die Befugniß.
(V. U. v. 5. Dezbr. 48. Art 81.) 386. — wegen Staatsver-
brechen, solche ersolgen sortan durch die ordentlichen Gerichte
und jeder durch Ausnahmegesetze dafür eingeführte besondere
Gerichtsstand wird aufgehoben. (V. v. 6. Apr. 48.
§. 2.) 87. — Ausführung dieser Bestimmung in der
Rheinprovinz. (V. v. 15. Apr. 48.) 101 — 104.—
wegen einer mit Strase bedrohten Handlung, in wie
weit solche gegen Abgeordnete der zur Vereinbarung der
Preußischen Staatsverfassung berusenen Versammlung
ohne Genehmigung derselben und während ihrer Dauer
nicht eingeleitet werden können. (G. v. W. Juni 48.)
157. — desgl. gegen die Mitglieder der Kammem. (V. U.
v. 5. Dezbr. 48. Art. 83.) 386. — deggl. rücksichelich
der Abgcorducten bei der deutschen versafsfunggebenden
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