Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

58 
Verfassung, künftige Preußische, (Foris.) 
und Preßvergehen. (V. v. ö. Apr. A48. 8. 2.) 87. — Verhũlt- 
nisse des Richterstandes in Beziehung auf gerichtliches und 
Disziplinar-Strafperfahren, so wie auf das bei Penstonirun- 
gen zu beobachtende Verfahren. (S. Z.)87. — Gewährung drs 
sreien Versammlunge- und Vereiniguugerechte. (S. 4.) 87. 
— Unabhänglgkeit der Auslbung staatsbürgerlicher Rechte 
von dem religiösen Glaubenebekenatnisse. (s. ö.) 88. — 
Zustimmung der künftigen Volkevertreter zu allen Ge- 
setzen, sowie zur Feststellung des Staatshausbalto-Etats, 
auch Gewährung des Stenerbewilligungsrechts. (§. 6.) 
8#8. — Wahlgeseß für die zur Vereinbarung der- 
selben zu berusende National-Versammlung (o. 
8. April 48.) 89 — 91. — Erlaß eines Reglements zur 
Aussührung dieses Gesetzes durch das Staatsministerium. 
(ebend. s. 12.) 91. — sle wird dazu berufen, die künf- 
tige Staateverfassung durch Vereinbarung mit der Krone 
felliuteellen und die seitherigen reichsständischen Befugnisse, 
namentlich in Bezug auf die Bewilligung von Steruern 
und Staatsanleihen, sür die Dauer ibrer Versammlung 
interimistisch auszuüben. (ebend. s. 13.) 91. — Abgeord- 
nete und Stelloertreter für dieselle. (ebend. s##. 5—11.) 
90. 91. — Schutz deren Abgerordneten für idre Abstim- 
mungen, sowie für die von ihnen, als solchen, ausgespro- 
chenen Worte und Meinungen, desgleichen gegen Unter- 
suchungen und Verhaftungen, sowie gegen sedes Straf- 
verfahren während der Dauer der Versammlung, auf Ver- 
langen der letztern. (G. v. 23. Juni 48.) 157. — durch 
die Annahme eines besoldeten Staatsamts oder einer Be- 
förderung im Staatedienste verliert sedes Mitglied ders. 
Sitz und Stimme in der Versammlung und kann seine 
Stelle nur durch eine neue Wahl wieder erlangen. (G. 
v. 6. Juli 48.) 1668. — Auflösung der zur Berein- 
barung derselben berufenen National - Versammlung. (B. 
v. 5. Dezbr. 48. nebst Staateminist. Bericht von dems. 
Tage.) 371— 374. 
Berfassungsurkunde für den Preußischen Staat 
(von 5. Dezbr. 48.) 375 — 391. 
Tit. I. vom Staatsgebiete. (ebend. Ark. 1. u. 2.) 
375. 
» II. von der Rechten der Preußen. (Art. 3—40.) 
375 —–380. 
* U.. vom Koönige. (Art. 41—57.) 380—382. 
* IV. von den Ministern. (Art. 58. 59.) 382. 
383. 
* V. von den Kammern. (Art. 60—84.) 383 bis 
386. 
·* VI. von der richterlichen Gewalt. (Art. 86 bis 
95.) 386 — 388. 
* VII. von den Staatebenmirn. (Nrt. 96. 97.) 388. 
Sachregister. 
1848 
Verfassungsurkunde für den preußischen Staat, (Fore#s.) 
Tü. VIII. von der Finanzverwaltung. (Art. 96—103.) 
388. 389. 
„ IX. von ren Gemeinde -, Kreis -, Bezirke- und 
Prooinzial = Verbänden. (NMt. 10l.) 389. 
390. 
Allgeneine Bestimmungen. 
Erlaß und Bekanntmachung von Geseten und Verord- 
nungen. (Art. 105.) 390. 
Abänderungen der Verfassung auf dem ordentlichen Wege 
der Gesetzgebung. (Art. 106.) 3900. 
Eidesleistung seitens der Mitglseder beider Kammern und 
aller Staaksbeamten. (Ark. 107.) 390. 
Forterhebung der bestehenden Steuern und Abgaben 
und sernere Gesetzlraft der bestehenden, der gegenwär- 
tigen Verfassung nicht zuwiderlausenden Gesetze und 
Verordnungen, bis sie durch ein Geset abgeändert 
werden. (Art. 108.) 390. 
Beibehaltung der bestehenken Behörden bis zur Aus- 
führung der sie betreffenden organischen Gesetze. (Aut. 
109.) 390. 
Zür den Fall eines Krieges oder Aufruhre können 
die Art. 5. ö. 7. 24. 25. 26. 27. und 28. der Ver- 
sassungsurkunde zeit= und distriktsweise außer Kraft 
gesetzt werden. (Art. 110.) 390. f. 
Übergangs- Bestimmungen. 
Etwanige Abänderungen nach der für Deutschland festzu- 
stellenden Verfassung. (Art. 111.) 391. 
Revisson der gegenwärtigen Verfassung auf dem Wee# 
der Gesetzgebung — Ait. 60. und 106. — sofort 
nach dem ersten Zusammentritt der Kammern. (Art. 
112.) 391. 
Das im Art. 52. erwähnte eieliche Gelöbniß des Königs, 
sowie die vorgeschriebene Vereidung der beiden Kam- 
mern und oller Stacgtsbeamten, erfolgen sogleich 
nach vollendeter Revision. — Nrt. 107. — (Nrt. 112.) 
391. 
Vergehen, slehe politische Vergehen, desgl. Preß- 
vergehen. 
Verhaftete (Arrestaten), Vernehmung derselben binnen 
24 Siunden nach ihrer Verführung vor den zuständigen 
Richter. (G. v. 24. Septbr. 48. 8. 4.) 256. 
Verbafstungen , in wir weit solche statthnden und 
amtlich ausgeführt werden können. (G. v. 24. Septbhr. 
468. 46é 1 — 3. 60 — B.) 257. 258. 259. — (V. U. v. 
5. Dezbr. 46. Art. 5.) 375. — desgl. im Fall cince 
Kriegs oder Aufrubro. (eben. Ar. 110.). 390. f. — auf 
ras Heer sinden die im Art. 6. enthalten Bestimmun- 
gen wegen ders. in so weit An#cndung, als die militai- 
rischen Disziplinar = Vorschristen nicht entgegenstehrn. 
(chend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.