58
Verfassung, künftige Preußische, (Foris.)
und Preßvergehen. (V. v. ö. Apr. A48. 8. 2.) 87. — Verhũlt-
nisse des Richterstandes in Beziehung auf gerichtliches und
Disziplinar-Strafperfahren, so wie auf das bei Penstonirun-
gen zu beobachtende Verfahren. (S. Z.)87. — Gewährung drs
sreien Versammlunge- und Vereiniguugerechte. (S. 4.) 87.
— Unabhänglgkeit der Auslbung staatsbürgerlicher Rechte
von dem religiösen Glaubenebekenatnisse. (s. ö.) 88. —
Zustimmung der künftigen Volkevertreter zu allen Ge-
setzen, sowie zur Feststellung des Staatshausbalto-Etats,
auch Gewährung des Stenerbewilligungsrechts. (§. 6.)
8#8. — Wahlgeseß für die zur Vereinbarung der-
selben zu berusende National-Versammlung (o.
8. April 48.) 89 — 91. — Erlaß eines Reglements zur
Aussührung dieses Gesetzes durch das Staatsministerium.
(ebend. s. 12.) 91. — sle wird dazu berufen, die künf-
tige Staateverfassung durch Vereinbarung mit der Krone
felliuteellen und die seitherigen reichsständischen Befugnisse,
namentlich in Bezug auf die Bewilligung von Steruern
und Staatsanleihen, sür die Dauer ibrer Versammlung
interimistisch auszuüben. (ebend. s. 13.) 91. — Abgeord-
nete und Stelloertreter für dieselle. (ebend. s##. 5—11.)
90. 91. — Schutz deren Abgerordneten für idre Abstim-
mungen, sowie für die von ihnen, als solchen, ausgespro-
chenen Worte und Meinungen, desgleichen gegen Unter-
suchungen und Verhaftungen, sowie gegen sedes Straf-
verfahren während der Dauer der Versammlung, auf Ver-
langen der letztern. (G. v. 23. Juni 48.) 157. — durch
die Annahme eines besoldeten Staatsamts oder einer Be-
förderung im Staatedienste verliert sedes Mitglied ders.
Sitz und Stimme in der Versammlung und kann seine
Stelle nur durch eine neue Wahl wieder erlangen. (G.
v. 6. Juli 48.) 1668. — Auflösung der zur Berein-
barung derselben berufenen National - Versammlung. (B.
v. 5. Dezbr. 48. nebst Staateminist. Bericht von dems.
Tage.) 371— 374.
Berfassungsurkunde für den Preußischen Staat
(von 5. Dezbr. 48.) 375 — 391.
Tit. I. vom Staatsgebiete. (ebend. Ark. 1. u. 2.)
375.
» II. von der Rechten der Preußen. (Art. 3—40.)
375 —–380.
* U.. vom Koönige. (Art. 41—57.) 380—382.
* IV. von den Ministern. (Art. 58. 59.) 382.
383.
* V. von den Kammern. (Art. 60—84.) 383 bis
386.
·* VI. von der richterlichen Gewalt. (Art. 86 bis
95.) 386 — 388.
* VII. von den Staatebenmirn. (Nrt. 96. 97.) 388.
Sachregister.
1848
Verfassungsurkunde für den preußischen Staat, (Fore#s.)
Tü. VIII. von der Finanzverwaltung. (Art. 96—103.)
388. 389.
„ IX. von ren Gemeinde -, Kreis -, Bezirke- und
Prooinzial = Verbänden. (NMt. 10l.) 389.
390.
Allgeneine Bestimmungen.
Erlaß und Bekanntmachung von Geseten und Verord-
nungen. (Art. 105.) 390.
Abänderungen der Verfassung auf dem ordentlichen Wege
der Gesetzgebung. (Art. 106.) 3900.
Eidesleistung seitens der Mitglseder beider Kammern und
aller Staaksbeamten. (Ark. 107.) 390.
Forterhebung der bestehenden Steuern und Abgaben
und sernere Gesetzlraft der bestehenden, der gegenwär-
tigen Verfassung nicht zuwiderlausenden Gesetze und
Verordnungen, bis sie durch ein Geset abgeändert
werden. (Art. 108.) 390.
Beibehaltung der bestehenken Behörden bis zur Aus-
führung der sie betreffenden organischen Gesetze. (Aut.
109.) 390.
Zür den Fall eines Krieges oder Aufruhre können
die Art. 5. ö. 7. 24. 25. 26. 27. und 28. der Ver-
sassungsurkunde zeit= und distriktsweise außer Kraft
gesetzt werden. (Art. 110.) 390. f.
Übergangs- Bestimmungen.
Etwanige Abänderungen nach der für Deutschland festzu-
stellenden Verfassung. (Art. 111.) 391.
Revisson der gegenwärtigen Verfassung auf dem Wee#
der Gesetzgebung — Ait. 60. und 106. — sofort
nach dem ersten Zusammentritt der Kammern. (Art.
112.) 391.
Das im Art. 52. erwähnte eieliche Gelöbniß des Königs,
sowie die vorgeschriebene Vereidung der beiden Kam-
mern und oller Stacgtsbeamten, erfolgen sogleich
nach vollendeter Revision. — Nrt. 107. — (Nrt. 112.)
391.
Vergehen, slehe politische Vergehen, desgl. Preß-
vergehen.
Verhaftete (Arrestaten), Vernehmung derselben binnen
24 Siunden nach ihrer Verführung vor den zuständigen
Richter. (G. v. 24. Septbr. 48. 8. 4.) 256.
Verbafstungen , in wir weit solche statthnden und
amtlich ausgeführt werden können. (G. v. 24. Septbhr.
468. 46é 1 — 3. 60 — B.) 257. 258. 259. — (V. U. v.
5. Dezbr. 46. Art. 5.) 375. — desgl. im Fall cince
Kriegs oder Aufrubro. (eben. Ar. 110.). 390. f. — auf
ras Heer sinden die im Art. 6. enthalten Bestimmun-
gen wegen ders. in so weit An#cndung, als die militai-
rischen Disziplinar = Vorschristen nicht entgegenstehrn.
(chend.