II.
Dessen
Zweck im
Allgemeinen.
I. Bildung
eines Land-
armen· Fonds.
B.
–— 38 —
Jnterbogk-Luckenwalde,
Angermünde,
Templin,
Prenzlau und
Beeskow-Storkow;
im Regierungsbezirk Frankfurt a. d. O.:
den Lebusschen Kreis in seiner alten Begränzung.
Der Zeitpunkt des Anschlusses der dem Verbande neu Hengnenrerenden,
in den Kreisen Seuch-Belig und Jüterbogk-Luckenwalde belegenen vormals
n
Saͤchsischen Distrikte und
esetzt.
Ausgeschlossen von diesem Verbande bleiben jedoch die Staͤdte Berlin,
klaven wird auf den 1. Januar 1848. fest-
Potsdam und Frankfurt a. d. O., welche besondere Landarmen-Verbände
bilden.
Die Auflösung des Landarmen-Verbandes der Kurmark oder die Tren-
nung einzelner Theile von demselben, sowie umgekehrt dessen Erweiterung über
die oben angegebenen Gränzen, ist ohne Anhörung Unserer Stände und ohne
Unsere ausdrückliche Genehmigung nicht gestattet.
A.
B.
C.
g. 2.
Die Zwecke des Landarmen-Verbandes der Kurmark erstrecken sich:
auf die Ausübung der Provinzial-Landarmen-Plege für die zur Asso=
ziation gehörenden Landestheile, nach Maaßgabe Unseres Gesetzes vom
31. Dezember 1842.;
auf die Ausübung des Straf= und Korrektionsverfahrens gegen die in
denselben aufgegriffenen Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen, nach
Maaßgabe Unseres Gesetzes vom 6. Januar 1843., und
auf die Heilung und sichere Verwahrung der Geisteskranken aus den
assoziirten Ortschaften.
zur Erfüllung dieser Zwecke dienen dem Landarmen-Verbande die
Anstalten zu Strausberg, Prenzlau, Neu-Ruppin und Wittstock.
Die für diese Anstalten bestehenden besonderen Reglements und Instruk-
tionen sollen, mit Zuziehung der Stände, ebenfalls einer Revision unterworfen
werden, um sie mit den Vorschriften dieses allgemeinen Reglements in Ueber-
einstimmung zu bringen.
g. 3.
Zur Erreichung der in dem vorstehenden Paragraphen bemerkten Zwecke
und zur Bestreitung der Kosten der Verwaltung ist ein Landarmen-Fonds ge-
bildet, welcher bei der Landarmen-Hauptkasse zu Berlin und beziehungsweise bei
den Spezialkassen der einzelnen Landarmen= und Korrektionsanstalten des Verban-
des verwaltet wird.
Zu demselben fließen:
. die eingebrachte Baarschaft der Landarmen und Korrigenden (F. 4.);
B. die Arbeitsverdienste derselben G. 5.);
C. die