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imgleichen alle Sendungen in Bezug auf den kaufmaͤnnischen Geschaͤftsbetrieb
der Anstalten, sowie in Bezug auf die Verwaltung des Grund= und Kapital=
Vermögens derselben.
K. 11.
Dagegen steht dem Landarmen-Institut ein Anspruch auf Befreiung
von den Konsumtionssteuern, namentlich von der Mahl= und Schlachtsteuer,
nicht ferner zu.
In wieweit Wir demselben eine solche gleichwohl aus Gnaden bewilli-
gen wollen, bleibt Unserer besonderen Bestimmung vorbehalten.
F. 12.
Nachdem bereits Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät den :w. Junere
getrenen Ständen der zu einem Landarmen-Verbande der Kurmark assozürten Orzänisatien
andestheile die eigene Verwaltung der Landarmen-Anstalten unter Kontrole des.
und Oberaufsicht der Staatsbehörden durch den Landtagsabschied vom 17. Au-
gust 1825. an die zum ersten Provinziallandtage versammelt gewesenen Stände
der Mark Brandenburg und des arkgrafthums Niederlausitz zurückgegeben
haben, wollen Wir es hierbei gern bewenden lassen.
Es soll sich diese Verwaltung nicht nur auf die gesammten Finanz= und
ökonomischen Verhaltnisse der bestehenden Landarmen-, Feren= und Korrektions=
anstalten des Verbandes, sondern zugleich auf die Ausübung der auf das
Landarmenwesen und die Korrektion der Landstreicher, Bettler und Arbeits-
scheuen abzielenden landespolizeilichen Funktionen innerhalb der Gränzen des
i erstrecken, und eine permanente ständische Behörde derselben vor-
ehen. - k--
SO 13.
Bei der Verwaltung der Finanz- und oͤkonomischen Verhaͤltnisse ist diese Kommunal-
Behoͤrde zunaͤchst dem Kommunallandtage der Kurmark untergeordnei. —
Derselbe hat demgemäß die von der Verwaltungsbehörde entworfenen
Einnahme= und Ausgabe-Etats z revidiren und festzusetzen, die von derselben
mit einer Generalnachweisung über die Resultate der Verwaltung in dem ab-
gelaufenen Jahre vorzulegenden Jahresrechnungen zu revidiren, zu moniren
und zu dechargiren, die Landarmen-Beiträge, wenn sie sich zu dem nach §F. 7.
ermittelten Betrage durch das Bedürfniß nicht als erforderlich herausstellen
sollten, zu ermäßigen oder auch im Falle ihrer Unzulänglichkeit über den nach
KS. 7. ermittelten Betrag durch verhältnißmäßig gleich hohe, alle Verbandsmit-
glieder treffende Zuschlagsprozente zu erhöhen, und endlich über Maaßregeln
wegen Erweiterung und Veränderung der bestehenden Anstalten zu beschließen.
Die hierüber gefaßten Beschlüsse des Kommunallandtages sind jedoch in dem
verfasingsmäsigen Wege zur Bestätigung einzureichen.
g. 14.
Bei der Ausübung der der ständischen Behörde überwiesenen landespo= Oberauffhts-
lizeilichen Funktionen in Beziehung auf das Landarmen= und Korrigendenwesens
(#. 2932.) ist