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Unseren Regierungen geleitet werden, zu befördern und Meinungs-Verschieden-
heiten zu vermitreln haben.
Findet der Kommissarius Bedenken bei Beschlüssen der Direktion und ist
eine Einigung nicht zu erreichen, so muß deshalb an die vorgesetzte Instanz
zur Entscheidung berichtet werden, einstweilen darf aber die Direktion nichts
gegen den Widerspruch des Ersteren verfügen, vielmehr hat sie in eiligen Fal-
en ihre Maaßregeln so zu nehmen, daß demselben und der deshalb zu erwar-
tenden höheren Entscheidung nicht vorgegriffen werde.
Alle Instanz-Berichte der Landarmen-Direktion gehen durch die Hände
dieses Unseres Kommissarius zur Durchsicht und etwanigen Hinzufügung sei-
nes Gurachtens, desgleichen gehen alle Verfügungen der vorgesetzten Behörde
an die Landarmen-Direktion bei demselben durch.
S. 17.
Die Wahl der Mitglieder der Landarmen-Direktion und unter ihnen Wahl und
des Worsitzenden derselben erfolgt, ohne Rücksicht auf das gewöhnliche Reprä- Amtsauer der
sentations-Verhältniß der drei Stände, durch den Kommunal-Landrag der «
Kurmark; deren Bestaͤtigung behalten Wir Uns jedoch Allerhoͤchstselbst vor.
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre, und zwar dergestalt, daß alle zwei
Jahre ein Mitglied ausscheidet, fuͤr welches alsdann eine neue Wahl oder
Berlaͤngerung der Dienstzeit erfolgen muß. Scheidet der Vorsitzende aus, so
wird 8 einer neuen Wahl zugleich bestimmt, wer alsdann den Vor-
sitz fuͤhrt.
6 Die Reihefolge des ersten Ausscheidens wird, bei ermangelnder Vereini-
gung unter den Direktoren, durch das Loos bestimmt.
9. 18.
Die Landarmen-Direktion der Kurmark hat ihren Sitz in Berlin, ihr Siß und Ge-
Geschäftslokal ist im Landschaftshause daselbst, in welchem nicht nur ihre Ver- cssteführung
sammlungen gehalten werden, sondern auch die Kasse und Registratur sich be- «
finden. Der vorsitzende Landarmen--Direktor muß seinen Wohnsitz in Berlin
haben.
Die Direktion muß sich in der Regel in jedem Monate einmal in ihrem
Geschaͤftslokale zur Berathung und Beschlußnahme uͤber generelle Angelegen-
heiten und besonders wichtige und zweifelhafte Spezialfaͤlle in regelmaͤßigen
Sessionen versammeln, an welchen Unser Kommissarius zur Wahrnehmung der
landespolizeilichen Interessen nach naͤherer Vorschrift des H. 16. Theil neh-
men wird.
In diesen oder etwanigen außerordentlichen Versammlungen sind die
Verhandlungen kollegialisch, und es wird durch Stimmenmehrheit der Direk-
toren entschieden. Bei gleichen Stimmen giebt die Stimme des Vorsitzenden,
und in etwaniger Abwesenheit desselben die Stimme des amwesenden, nach den
Dienstjahren ältesten Direktors den Ausschlag.
Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb bei der Land-
armen-Oirektion bleiben der von dem Kommunallandtage der Kurmark zu ent-
(Nr. 2932.) wer-