Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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werfenden und von Unserem Minister des Innern zu bestaͤtigenden Geschaͤfts- 
Anweisung fuͤr dieselbe vorbehalten. 
g. 19. 
Hauptlasse Die Landarmen-Hauptkasse, bei welcher ein Rendant und ein Kontroleur 
und Depoßto= angestellt sind, muß in einem jeden Monate von einem Mitgliede der Direktion, 
« undzwakanbemselbenTage,anwelchemdceReoisionasererHauptkassen 
in Berlin nach den dieserhalb von Uns erlassenen Bestimmungen stattfindet, 
ordentlich, außerdem aber auch wenigstens einmal in jedem Jahre zu unge- 
wöhnlicher Zeit, nach der Anordnung des Vorsitzenden, aupßerordentlich revidirt 
werden. 
Zu dem Depositorium, welches mit drei verschiedenen Schlössern versehen 
sein muß, führen der mit Verwaltung desselben zugleich beauftragte Rendant 
der bandarmen-Hauptkasfe, der Vorsitzende und der Kontroleur ein Jeder einen 
Schlüssel. 
§. 20. 
Ständische Jeder unter der Verwaltung der Landarmen-Direktion stehenden Anstalt 
bisaste in der Provinz ist zunachst ein assoziirter, zur Standschaft berechtigter Grund- 
tbesitzer als sländischer Kommissarius vorgesetzt, welcher als Organ der Direktion 
die nächste Aufsicht über die betreffende Anstalt zu führen hak. Er wird von 
der Landarmen-Direkrion gewähli und dem Kommunallandtage zur Bestärigung 
vorgeschlagen. Als Organ der Direktion ist er verpflichtet, neben der allgemei- 
nen Beaufsichtigung der Anstalt auch die ihm in Bezug auf dieselbe von der 
Direktion zu erkheilenden speziellen Aufträge auszurichten. Insonderheit muß 
er monatlich die Kasse des seiner Aufsicht anvertrauten Hauses vorschriftsmäßig 
revidiren und die Revisionsprotokolle an die Landarmen-Direktion einsenden. 
Bei Gelegenheit dieser Kassenrevisionen, oder auch zu jeder anderen, ihm belie- 
bigen Zeik hat er von Allem, was im Laufe des verwichenen Monats oder in 
der Zwischenzeit in der Anstalt vorgefallen und von Erheblichkeit ist, Kenneniß 
zu nehmen und sich vortragen zu lassen, sowie denn auch die Verwaltungs= 
Behörde bei außerordentlichen Vorfällen in der Zwischenzeit bei ihm anzufra- 
gen verpflichtet ist. Ueber solche außerordentliche Vorfälle, über etwanige Ver- 
besserungsvorschläge und über das Ergebniß der aus eigener Veranlassung oder 
auf Anordnung der Direktion von ihm vorzunehmenden Redissonen der Anstalt 
muß er an die Landarmen-Oirektion berichten und deren Bescheid einholen. 
Die Berichte der Verwaltungsbehörde der Anstalt an die Direktion, so- 
wie die Verfügungen der Letzteren an jene in allen generellen, die Anstalt be- 
treffenden Angelegenheiren müssen bei ihm, die Berichte zur Beifügung seines 
etwanigen Gutachtens, durchgehen. 
S. 21. 
Inspectionen Der Verwaltung jeder einzelnen Anstalt steht unter der bestaͤndigen Auf- 
der Anstal. sicht und Kontrole der Landarmen-Direktion eine Inspektion vor, welche aus 
einem, oder wo es das Bedürfniß erheischt, aus zwei Mitgliedern bestehr, von 
welchen jedoch das zweite dem ersten Anstaltsbeamten nur zur Assistenz bein der 
er-
	        
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