Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Verwaltung, und namentlich als Kontroleur bei der Kasse zugeordnet ist, ohne 
bei der Verwaltung selbst stimmberechtigt zu sein, fuͤr welche vielmehr die Ent- 
scheidung des ersten Anstaltsbeamten, bis zu einer etwaigen Aufhebung oder 
Aenderung derselben durch den ständischen Kommissarius der Landarmen-Oirek- 
tion, oder durch diese selbst, allein maaßgebend bleibt. 
Der Inspektion ist die ganze ökonomische Direktion des Hauses, die Ver- 
sorgung desselben mit Lebensmitteln und Arbeitsmaterial, die angemessene Be- 
nutzung der vorhandenen Arbeitskräfte zum Vortheil des Hauses und das Kassen- 
und Rechnungswesen derselben, imgleichen endlich die Handhabung der Haus- 
polizei und der Disziplin über die Pfleglinge und Detinirten des Hauses anvertraut. 
§. 22. 
Mit der Seelsorge wird bei jeder Anstalt ein Geistlicher und mit der Serllorger 
leiblichen Pflege ein Arzt widerruflich beauftragk. 6 r der 
g. 23. 
Eine eigene Jurisdiktion steht dem Landarmen-Verbande nicht zu. Durch Jurledillion 
die Aufnahme enes Landarmen oder Korrigenden in die Anstalt wird eine an 
Veränderung des Gerichtsstandes nicht herbeigeführt. des. 
Bei den in den Landarmen= und Korrektionsanstalten verübten Verbre- 
chen fallen die Untersuchungskosten, soweit dieselben von dem forum celicti 
commissi zu tragen sind, dem Kriminalfonds zur Last. 
S. 24. 
. DieBeamtendereinzelnenAnstalten,mitalleinigekAuönahmedescrstenngcgsad 
Inspektionsbeamten einer jeden (H. 21.) stellt die Landarmen-Direktion nach Geschesotg.“ 
eigenem Ermessen an, hat jedoch von den eintretenden Wechseln in denselben so= kolls-Beam- 
wohl dem Oberpräsidenten der Provinz, als auch dem Kommunal-Landtage #r. 
der Kurmark Anzeige zu erstatten. Dagegen tritt bei Anstellung der gedachten 
ersten Inspektionsbeamten in sofern eine Mitwirkung des Kommunal-Landtages 
ein, als die Besetzung dieser Stellen bei eintretenden Vakanzen Seitens der 
Landarmen-Direktion nur vorläufig und unter Vorbehalt der Bestätigung durch 
den nächsten Kommunal-Landtag, bei dem dieselbe zu diesem Behufe in Antrag 
zu bringen ist, erfolgr. 
Auch von der vorläusigen Besetzung muß die Landarmen-Direktion dem 
Oberpräsidenten sogleich Anzeige machen. 
Die nach F. 2. einer Revision zu unterwerfenden besonderen Reglements 
und Instruktionen der einzelnen Anstalten werden zugleich ausführlichere Ge- 
schdftsanweisungen für die Beamten derselben enthalten. 
G. 25. 
Die Wahl und Anstellung des nach ihrer leberzeugung jederzeit nöthi= Subaltern- 
gen Subalternpersonals sowohl bei der Landarmen-Direktion selbsi, als bei den beamte. 
verschiedenen Anstaltsinspektionen bleibt der Landarmen-Oirektion innerhalb der 
ihr durch den Etat gesetzten Schranken lediglich überlassen; doch ist sie hierbei 
Jabrgang 1848. (Nr. 2932.) 8 an
	        
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