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Verwaltung, und namentlich als Kontroleur bei der Kasse zugeordnet ist, ohne
bei der Verwaltung selbst stimmberechtigt zu sein, fuͤr welche vielmehr die Ent-
scheidung des ersten Anstaltsbeamten, bis zu einer etwaigen Aufhebung oder
Aenderung derselben durch den ständischen Kommissarius der Landarmen-Oirek-
tion, oder durch diese selbst, allein maaßgebend bleibt.
Der Inspektion ist die ganze ökonomische Direktion des Hauses, die Ver-
sorgung desselben mit Lebensmitteln und Arbeitsmaterial, die angemessene Be-
nutzung der vorhandenen Arbeitskräfte zum Vortheil des Hauses und das Kassen-
und Rechnungswesen derselben, imgleichen endlich die Handhabung der Haus-
polizei und der Disziplin über die Pfleglinge und Detinirten des Hauses anvertraut.
§. 22.
Mit der Seelsorge wird bei jeder Anstalt ein Geistlicher und mit der Serllorger
leiblichen Pflege ein Arzt widerruflich beauftragk. 6 r der
g. 23.
Eine eigene Jurisdiktion steht dem Landarmen-Verbande nicht zu. Durch Jurledillion
die Aufnahme enes Landarmen oder Korrigenden in die Anstalt wird eine an
Veränderung des Gerichtsstandes nicht herbeigeführt. des.
Bei den in den Landarmen= und Korrektionsanstalten verübten Verbre-
chen fallen die Untersuchungskosten, soweit dieselben von dem forum celicti
commissi zu tragen sind, dem Kriminalfonds zur Last.
S. 24.
. DieBeamtendereinzelnenAnstalten,mitalleinigekAuönahmedescrstenngcgsad
Inspektionsbeamten einer jeden (H. 21.) stellt die Landarmen-Direktion nach Geschesotg.“
eigenem Ermessen an, hat jedoch von den eintretenden Wechseln in denselben so= kolls-Beam-
wohl dem Oberpräsidenten der Provinz, als auch dem Kommunal-Landtage #r.
der Kurmark Anzeige zu erstatten. Dagegen tritt bei Anstellung der gedachten
ersten Inspektionsbeamten in sofern eine Mitwirkung des Kommunal-Landtages
ein, als die Besetzung dieser Stellen bei eintretenden Vakanzen Seitens der
Landarmen-Direktion nur vorläufig und unter Vorbehalt der Bestätigung durch
den nächsten Kommunal-Landtag, bei dem dieselbe zu diesem Behufe in Antrag
zu bringen ist, erfolgr.
Auch von der vorläusigen Besetzung muß die Landarmen-Direktion dem
Oberpräsidenten sogleich Anzeige machen.
Die nach F. 2. einer Revision zu unterwerfenden besonderen Reglements
und Instruktionen der einzelnen Anstalten werden zugleich ausführlichere Ge-
schdftsanweisungen für die Beamten derselben enthalten.
G. 25.
Die Wahl und Anstellung des nach ihrer leberzeugung jederzeit nöthi= Subaltern-
gen Subalternpersonals sowohl bei der Landarmen-Direktion selbsi, als bei den beamte.
verschiedenen Anstaltsinspektionen bleibt der Landarmen-Oirektion innerhalb der
ihr durch den Etat gesetzten Schranken lediglich überlassen; doch ist sie hierbei
Jabrgang 1848. (Nr. 2932.) 8 an