Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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wirken, welchem von der absendenden Behoͤrde ein Transportzettel mitgegeben 
und von der Anstaltsinspektion nach erfolgter Ablieferung des Kontravenienten 
ein Ablieferungsschein ausgehändigt wird. 
S. 37. 
Gegen die Bertler wird, sofern sich die Angeschuldigten im ersten Kon- 
traventionsfalle ohne Konkurrenz erschwerender Umstande befinden und daher 
die Strafe des §. 2. des Gesetzes vom 6. Januar 1843. gegen sie zur An- 
wendung kommt, die Untersuchung sogleich nach ihrer Einlieferung von der 
Anstaltsinspektion vervollständigt, und auf den Grund der geschlossenen und an 
die Landarmen-Oirektion einzusendenden Akten, von dieser die verwirkte Strafe 
durch Resolut festgesetzt. 
Die Landstreicher dagegen und diejenigen Bettler, welche wegen Bettelns 
schon einmal bestraft sind, oder unter erschwerenden Umständen gebettelt und 
daher nach §F. 3. des allegirten Gesetzes die Strafe des §F. 1. ibid. verwirkt 
haben, hat die Anstalts-Inspektion zur vorlaäufigen Detention in das Korrek- 
tionshaus zwar ebenfalls aufzunehmen, die gleichzeitig eingegangenen Verhand- 
lungen über den vorläufig festgestellten Thatbestand aber an das Gericht am 
Orte des Korrektionshauses zur Einleitung der gerichtlichen Umtersuchung und 
Abfassung des Straferkenntmsses abzugeben. 
In Beziehung auf die in den gerichtlichen Untersuchungen gegen Land- 
streicher und Bertler erwachsenen und wegen Unvermögens von dem Komrave= 
nienten selbst nicht beizutreibenden unerläßlichen baaren Auslagen, zu welchen 
jedoch die Detentionskosien nur in dem Falle zu rechnen sind, wenn die bei 
einem anderen Landarmen-Verbande assoziirte Gerichtsobrigkeit des Heimaths= 
ortes dafür aufzukommen hat, wogegen dieselben, auch während der Untersu- 
chungshaft, für die beim Kurmärkischen Verbande assozürten Gerichtsobrigkei- 
ten und den Kriminalfonds von dem Landarmen-Fonds übertragen werden, kom- 
men die Vorschriften der Kriminalordnung zur Anwendung. « 
5.38. 
Gegen die Strafresolute der Landarmen-Direktion steht den Kontrave- 
nienten innerhalb einer Frist von zehn Tagen, vom Tage der Publikation an, 
der Rekurs an den Oberpraͤsidenten, gegen die Straferkenntnisse der Gerichte 
aber das Rechtsmittel der weiteren Vrheddigung nach den über dieses Rechts- 
mittel bestehenden allgemeinen Vorschriften offen. 
K. 39. 
Die Vollstreckung der Strafe, gleichviel ob sie von der Landarmen- 
Direktion oder von dem Gerichte festgesetzt und ohne Unterschied, ob auf Ge- 
fängniß oder Strafarbeit erkannt worden, erfolgt allemal in dem Korrektions- 
hause des Verbandes, in welches der Kontravenient eingeliefert worden. 
Die Kosien der Vollstreckung der von der Landarmen-Direktion festge- 
setzten Strafen trägt der Landarmen-Fonds. In Betreff der Kosten der Voll- 
streckung gerichtlich erkannter Strafen gilt die Vorschrift des §. 37. 
(Nr. 2932.) F. 40.
	        
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