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innerhalb des im F. 8. des allegirten Gesetzes angegebenen höchsten Maaßes
Behufs ihrer Korrektion im Landarmen-Hause ferner zu detiniren.
In gleicher Weise sollen die in ihrem Wohnorte aufgegriffenen Betller,
welche wegen Rückfälligkeit oder Bettelns unter erschwerenden Umständen die
Strafen des VJ. 1. a. a. O. erlitten haben, und diejenigen Personen, welche we-
gen Wiederholung des im F. 4. ebendaselbst gedachten Vergehens der Anlei-
tung oder Ausschickung von Kindern zum Berteln bestraft sind, nach abgebüß-
ter Strafe Behufs ihrer Korrektion in das Landarmenhaus abgeliefert werden,
und es haben daher die Gerichte, von welchen die Untersuchung geführt ist,
die darüber verhandelten Akten sogleich nach rechrskräftiger Entscheidung der
Landarmen-Oirektion kar Fesisetzung der Derentionszeit einzusenden und, sobald
die erkannte Strafe abgesessen ist, den Transport des Korrigenden in das Land-
armenhaus nach den im §. 36. gegebenen näheren Besimmmungen auf Kosten
des Landarmen-Fonds einzuleiten.
Die Kosien der Detention Behufs der Korrektion fallen dem Landarmen-
Fonds zur Last.
K. 49.
Die Einsperrung Behufs der Korrektion nach verbüßter Strafe ist nicht
als eine weitere Strafe zu bekrachten, vielmehr ist der Zweck dieser Einsperrung
die Besserung der eingelieferten Kontravenienten und ihre Zurückführung zu
einem ehrlichen Broderwerbe.
Die Verwaltung der Korreklionsanstalt wird hierbei einerseits das strengsse
Anhalten der Korrigenden zur Arbeit, zum pünktlichen Gehorsam und zu einer
regelmaßigen Lebensweise, namentlich zur unbedingten Vermeidung des Ge-
nusses von Branntwein oder anderer spirituöser Getränke, andererseits aber eine
humane und streng unparteissche Behandlung derselben, die Fürsorge für ihr
künftiges ehrliches Fortkommen, wohin namentlich die Eröffnung der Moglich-
keit, durch ihren Nebenverdienst sich allmalig einen kleinen Fonds zur Begrün-
dung eines selbsiständigen Broderwerbes ansammeln zu können, zu rechnen ist,
und hauptsächlich die Einwirkungen des Seelsorgers der Anstalt auf das Ge-
müth derselben als die Mittel zu betrachten haben, um diesen Zweck zu er-
reichen.
Die näheren Instruktionen zur Sicherung desselben bleiben der Haus-
Ordnung vorbehalten, welche für jede Korrektionsanstalt zu ertheilen isl.
. 50.
Nach Ablauf der festgesetzten Detentionszeit hat die Inspektion der An-
stalt, nach zuvor eingeholter Autorisation der Landarmen-Oirektion, den Korri-
genden mit einem auf die nächste Route beschränkten Passe, und mit einem
seinen nothdürftigen Unterhalt auf der Reise deckenden Zehrpfennig, soweit
nicht der aufgesammelte eigene Vermögensbestand des Korrigenden denselben
entbehrlich macht, wenn er einen Angehörigkeirsort hat, nach demselben, wo
ncht nach dem Orre zu entlassen, wo derselbe seinen Broderwerb zu finden
glaubt.
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