Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Sie ist jedoch verpflichtet, der Polizeibehörde dieses Ortes schon vorher 
von dem Eintreffen des Korrigenden Nachricht zu geben. 
g. 51. 
Sollte sich der entlassene Korrigende binnen 4 Wochen nach seiner Ent- 
lassung aus der Korrektionsanstalt uͤber einen zu seinem Fortkommen hinrei- 
chenden Erwerb nicht ausweisen, so ist von der Landarmen-Direktion auf den 
Amterag der Ortsbeh#rde seines dermaligen Aufenthalts, sofern dieser überhaupt 
noch im Bereiche des Landarmen-Verbandes der Kurmark stattfindet, dessen 
Wiedereinsperrung in die Anstalt bis zur Führung dieses Nachweises an- 
nordnen. 
Auf der andern Seite soll es der Landarmen-Direktion in einzelnen 
a#llen, wo sich ein Korrigende durch musterhafte Führung in der Anstar des 
Vertrauens besonders würdig gemacht hat, und zugleich eine bestimmte Gele- 
genheit zum ehrlichen Broderwerbe außerhalb derselben nachweisen kann, auf 
den Antrag der Anstaltsinspektion freistehen, denselben noch vor dem Ablaufe 
der ursprünglich festgesetzten Detentionszeit aus dem Hause zu entlassen. 
g. 52. 
Die Zwecke des Landarmen-Verbandes erstrecken sich endlich auf die Geelunzun 
scher Verwahrung und Heilung der Geisteskranken aus den assozürten Lan- 
destheilen. 
Das über die Bedingungen der Aufnahme der Geisteskranken in die 
dazu bestimmten Anstalten und deren Behandlung in denselben bestehende be- 
sondere Reglement vom 16. April 1802. soll, mit Rücksicht auf die Fortschrirte 
der neueren Zeit in dem Heilverfahren gegen Gemäthskranke, ebenfalls einer 
sorgfältigen Revision und Umarbeitung unterworfen werden. 
S. 53. 
wahrung der 
Geisteskran- 
len. 
Damit die Theilnahme Unserer getreuen Unterthanen in den bei dem Schiuß-Be- 
Landarmen-Verbande der Kurmark assoziirten Landestheilen an den für das Kimmungen. 
Gemeinwesen so wohlthätigen Anstalten desselben stets rege erhalten werde, hat 
die Landarmen-Direknon alljährlich nach dem Rechnungsabschlusse die Resultate 
der Verwaltung in Beziehung auf die Kandarmen-Rlge, das Korrigenden= 
wesen und die Heilung und Pflege der Gemüthskranken in einer summarsschen 
Nachweisung durch die Amtsblätter Unserer Regierungen zu Potsdam und 
Frankfurk a. d. O. zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 14. Januar 1848. 
(L. S8.) Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Uhden. v. Diesberg. 
  
Jehrgang 4848. (Nr. 2932—2933.) 9 (Nr. 2933.)
	        
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