I. Deiche, die
zu leinem
Deichverban-
de gehören.
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(Nr. 2933.) Gesetz uͤber das Deichwesen. Vom 28. Januar 1848.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen #c. 2c.
verordnen, da die bestehenden Gesetze über das Deichwesen sich als unzureichend
erwiesen haben, auf den Antrag Unseres Staatsministerimms, nach Anherung
Unserer getreuen St##nde, und nach vernommenem Gutachten Unseres Staats-
Raths, für alle Theile Unserer Monarchie was folgt:
. 1.
Deiche oder ähnliche Erhöhungen der Erdoberfläche, welche die Ausbrei-
tung der zeitweise aus ihren Ufern tretenden Gewässer beschränken, dürfen in
der ganzen Breite, welche das Wasser bei der höchsten Ueberschwemmung ein-
nimmt (Inundationsgebiet), nicht anders als mit ausdrücklicher Genehmigung
der Regierung neu angelegt, verlegt, erhöht, sowie ganz oder theilweise zerslört
werden.
Wer diesem Verbote zuwider handelt, soll polizeilich nicht nur mit einer
Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft, sondern auch, wenn es erforderlich
ist, zur Wiederherstellung des früheren Zustandes angehalten werden.
Auf Schutzmaaßregeln, welche in Nothf#llen für die Dauer der Gefahr
getroffen werden, finden diese Vorschristen keine Anwendung.
. 2.
Vor Ertheilung der Genehmigung (F. 1.) hat die Regierung nach ihrem
Ermessen in erheblicheren Fallen die Betheiligten zu hören.
Ist es ungewiß, welche Personen als 22 t zu betrachten sind, so
kann die Regierung eine öffentliche Aufforderung mit der Verwarnung erlassen,
daß diejenigen, welche sich binnen der zu bezeichnenden Frist nicht gemeldet
haben, mit späteren Einwendungen nicht mehr gehört werden sollen.
Eine solche Aufforderung ist Kreeinaal in die Amtsblätter des Regierungs-
Bezirks einzurücken, und in den berreffenden Gemeinden auf die ortsübliche
Weise bekannt zu machen.
*
Die Genehmigung zu einer Anlage, Verlegung oder Erhöhung C. 1.)
ist zu versagen, wenn, nach dem Urtheile der Regierung, das nothwendige
Abflußprofil des Hochwassers dadurch beschränkt werden würde.
g. 4.
Ist ein schon vorhandener, zum Schutz der Laͤndereien mehrerer Besitzer
dienender Deich ganz oder theilweise verfallen, oder durch Naturgewalt zer-
stoͤrt, so kann die Regierung fordern, daß derselbe, nach ihrer Anweisung, bis
aeenigen Höhe und Skrke wieder hergestellt werde, welche er früher ge-
habt hat.
Auch