Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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g. 10. 
In denjenigen Faͤllen, in welchen eine interimistische Regulirung der 
Baulast hat erfolgen müssen (§#. 6. und 7.), liegt der Regierung ob, zur Re- 
gelung der kuͤnftigen Leistungen durch Bildung eines Deichverbandes (F. 11. 
und folgende), auch ohne Antrag der Betheiligten, die erforderliche Einleitung 
u treffen. 
6. Zeigt sich bei ndherer Erörterung die Bildung eines Deichverbandes 
nicht als erforderlich, so ist die Regierung die fernere Erhaltung des Deiches 
zu verlangen nicht mehr befugt. ie Betheiligten sind von dieser Lage der 
Sache in Kenntniß zu setzen. 
Der Einleitung zu einem Deichverbande bedarf es nicht, wenn durch 
Anerkenntniß oder im Nrchtswege ein Verpflichteter ermittelt und derselbe lei- 
stungsfähig ist. 
S. 11. 
il. Deichver- Ist es zur Abwendung gemeiner Gefahr oder zur erheblichen Foͤrderung 
bände. der Landeskultur erforderlich, Deiche und dazu gehörige Sicherungs= und Me- 
liorationswerke anzulegen, zu erweitern, oder zu erhallen, so sollen die Besitzer 
sämmtlicher der Ueberschwemmung ausgesetzten Grundstücke zur gemeinsamen 
Anlegung und Unterhaltung der Werke unter landesherrlicher Genehmigung zu 
Deichverbänden vereinigt werden. Zuvor sind jedoch alle Betheiligte, nöthigen- 
falls nach Erlassung eines öffentlichen Aufgebots, welches die im §F. Z. be- 
stimmte Wirkung hat, mit ihren Anträgen zu hören. 
§. 12. 
Eine solche Vereinigung soll insbesondere in folgenden Fällen herbeige- 
führt werden: 
a) wenn es darauf ankommt, die Grundbesitzer einer noch unverwallten 
Niederung zur Anlegung und ferneren Erhaltung von Deichen und Me- 
liorationswerken zu verpflichten; 
b) wenn die Grundbesitzer einer schon verwallten Niederung zur Verbesse- 
rung und Unterhaltung von Deichen und Meliorationswerken, welche 
seither nur von einzelnen Betheiligten angelegt und unterhalten wurden, 
verbindlich zu machen sind; 
) wenn dergleichen Deiche und die mittelst derselben geschützten Grund- 
besitzer einem schon bestehenden Deichverbande angeschlossen werden 
sollen; 
d) wenn Verwaltungs= und Meliorationsanlagen schon bestehender Deich- 
verbande erweitert, und auf unverwallte Grundstücke der noch nicht zum 
Deichverbande gehörenden Besitzer ausgedehnt werden sollen; 
**- 
Grundbesitzer, welche derselben Niederung angehören, und mit Rücksicht 
auf die Lage ihrer Grundstücke ein gemeinschafrliches Interesse haben, sollen in 
der Regel zu Einem Deichverbande vereinigt werden. Eine Ausnahme kann 
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