– 57 —
namentlich dann gestattet werden, wenn für einen Theil der Niederung der
Zweck mit erheblich geringeren Kosten erreicht werden kann.
S. 14.
Mehrere Deichverbände, welche ein gemeinschaftliches Interesse rücksicht-
lich der Erhaltung ihrer Deiche haben, können mit landesherrlicher Genehmi-
Ju entweder zu Einem Deichverbande vereinigt, oder unter eine gemeinsame
eichverwaltung gestellt und zur gegenseitigen Unterstützung bei Durchbrüchen
und anderen außerordentlichen Besshbigungen der Deiche verpflichtet werden.
15.
Für jeden Deichverband ist ein landesherrlich zu vollziehendes Statut
abzufassen, in welchem folgende Gegenstände näher zu bestimmen sind:
a) der Umfang des Sozietätszweckes,
b) die Deichpflicht oder die Art und Vertheilung der zur Anlegung und Un-
terhaltung der Schutz= und Meliorationswerke erforderlichen Beiträge
und Leistungen,
c) die * den Grundbesitzern zu uͤbernehmenden Beschraͤnkungen des Ei-
genthums,
d) das den Staatsbehoͤrden beizulegende Recht der Oberaufsicht,
e) die Organisation, so wie die Befugnisse und Pflichten der Deichverwal-
tungs-Behörde,
1) das Recht der Deichgenossen, persönlich oder durch Abgeordnete bei der
Verwaltung der Deichangelegenheiten mitzuwirken,
6) die Folgen der Auêdeichung.
K. 16.
Die Deichpflicht G. 15b.) muß von allen einzelnen, durch die Deich-
und Meliorationswerke geschützten oder verbesserten ertragsfahigen Grundstücken,
Hof= und Baustellen, auch wenn dieselben sonst von den gemeinen Lasten be-
freit oder dabei bevorrechtet sind, nach dem im Statute zu bestimmenden Maaß-
stabe gleichmäßig getragen werden. Als Vertheilungsmaaßstab ist in der Regel
das Verhälims des abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils
anzunehmen; aus besonderen Gründen kann jedoch ein anderer Vertheilungs-
Maaßstab zugelassen werden.
Eine Befreiung von der Deichpflicht kann künftig auf keinerlei Weise,
auch nicht durch Verjährung, erworben werden.
K. 17.
Die Vertheilung der Deichpflicht unter die Deichgenossen erfolgt selbst
dann nach den Grundsätzen des F. 10., wenn diese Mich bis dahin auf
Grund spezieller Rechtstitel zwischen diesen Personen in anderer Art ver-
theilt war, oder Einzelne danach von Anderen ganz übertragen werden muß
(Tr. 2933.) n