K. 23.
Die bei Publikation des gegenwärtigen Gesezes vorhandenen Deichord-
nungen und Statute bleiben zwar in Krasc, doch sollen dlejenigen, bei denen
es erforderlich erscheint, einer Revision unterworfen werden. Ihre Abänderung
und Aufhebung kann nur unter landesherrlicher Genehmigung erfolgen.
S. 24.
Die Regierung ist beiunt, eine solche Benutzung der Deiche, welche deren m.
Widerstandsfähigkeit zu schwächen geeignet ist, zu beschränken oder ganz zu munzen.
untersagen. Werden hierdurch wohlerworbene Rechee eingeschränkt oder aufge-
hoben, so hat der zur Unterhaltung des Deiches Verpflichtete den Berechtigen
zu entschädigen.
K. 25.
Ist die Erhaltung eines Deiches zur Sicherung einer Niederung gegen
Ueberschwemmung nothwendig, so müssen bei drohender Gefahr, nach Anord-
nung der Polizeibehörde, alle Bewohner der bedrohten und nöthigenfalls auch
der benachbarten Gegend zu den Schugarbeiten unentgeltlich Hülfe leisten und
die erforderlichen Arbeitsgeräthe und Transportmittel mit zur Stelle bringen.
Die Polizeibehrde kann die in solchen Fällen nöthigen Maaßregeln sofort
durch Exekution zur Ausführung bringen; sie ist befugt, die Verabfolgung der
zur Abwehr der Gefahr dienlichen Materialien aller Art, wo solche sich finden
mögen, zu fordern, und diese müssen mit Vorbehalr der Ausgleichung unter den
Verpflichteten, und der Erstattung des Schadens, bei dem jedoch der außeror-
denrliche Werth nicht in Anrechnung kommt, von den Besitzern verabfolgt
werden.
K. 26.
Auf Deiche, die zu einem Deichverbande gehören, findet die WVorschrift
des F. 25. nur in soweit Anwendung, als das Deichstatut nicht andere Bestim-
ulungen enthült.
K. 27.
In Beziehung auf die Anlegung oder Veränderung von Deichen oder
Meliorationswerken, welche auf die Vertheidigungsfahigkeit der Festungen ein-
zuwirken geeignet sind, bewendet es bei der Vorschrift des §. 12. des Regu-
lativs vom 42. September 1828. über das Verfahren bei baulichen Anlagen oder
sonstigen Veränderungen der Erdoberflache innerhalb der nächsten Umgebungen
der Festungen.
g. 28.
Alle von dem gegenwaͤrtigen Geseße abweichende Bestimmungen der
allgemeinen Landesgesetze oder der für einzelne Landestheile bestehenden Verord-
(Tr. 2038.) nun-