Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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5) Beim Rückfall hat der Richter, mit Rücksicht auf die Schwere des be- 
gangenen Verbrechens oder Vergehens, neben der dafür zu erkennenden 
Strafe, die ursprünglich (1. b.) oder in Folge eines Urtels (4.) bestellte 
Kaution ganz oder einen Theil derselben für verfallen zu erklären, und 
zugleich zu bestimmen, ob die Kaution zu ergänzen, oder die fernere 
Herausgabe des Blattes zu verbieten sei. 
6) Die Herausgeber einer in kürzeren als Monatsfristen erscheinenden Zeit- 
schrift ist verpflichtet, Entgegnungen, zu welchen sich die betheiligte Staats-= 
Behörde veranlaßt findet, in das nächste Stück des Blattes kostenfrei 
aufzunehmen, und solchen Entgegnungen den Platz anzuweisen, an wel- 
chem sich der angreifende Artikel befunden hat. 
Dasselbe gilt von Entgegnungen solcher Privatpersonen, welche in 
der Zeitschrift Angriffe erliten haben. 
Uebersteigt der Umfang der Entgegnung den Umfang des Artikels, 
auf welchen die Entgegnung sich bezieht, so sind für die mehreren Zei- 
len Einröckungsgebütren zu zahlen. 
7) Am Ende jedes Stückes einer Zeitschrift ist der Herausgeber, sowie der 
Verleger, wenn dieser vom Herausgeber verschieden ist, und der Drucker 
namhaft zu machen. 
g. 5. 
Der Verleger einer nicht periodischen Druckschrift, sowie derjenige, in 
dessen Kommission eine nicht periodische Druckschrift erscheint, imgleichen derje- 
nige, welcher eine solche Schrift, ohne sie in Kommission zu geben, im Selbst- 
verlage erscheinen läßt, ist verpflichtet, zugleich mit der Herausgabe des Werkes 
eine Scriflihe Anzeige, welche den Tikel des Werkes enthalten muß, bei der 
Orts-Polizeibehörde einzureichen, auch derselben auf Verlangen ein Exemplar 
der Druckschrift vorzulegen. 
g. 6. 
Wer eine der in den G. Z. 4. und 5. enthaltenen Bestimmungen ver- 
letzt, verfällt in eine von den ordentlichen Gerichten zu erkennende Geldbuße 
von 5 bis 100 Rchlr., oder im Unvermögensfalle in eine verhältnißmäßige 
Gefängnißstrafe. 
. 7. 
Die Polizeibehörden sind berechtigt, zur Verbreitung bestimmte Druck- 
schriften oder Bildwerke, durch welche nach ihrem Ermessen ein Strafsgesetz 
verletzt ist, vorläufig in Beschlag zu nehmen; sie müssen jedoch innerhalb 24 
Stunden nach der Beschlagnahme die gerichtliche Verfolgung beantragen. 
Das Gericht hat über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten 
vorläufigen Beschlagnahme schleunigst zu befinden. 
g. 8. 
In Ansehung des Debics der im Auslande erscheinenden Jeitungen ver- 
(Nr. 2966) bleibt
	        
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