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(Nr. 2939.) Ministerialerklärung vom #. Febmar 1848., betressend die Ausdehnung der
Konventionen zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Brn
schweigischen Regierung wegen Verhütung der Forsifrevel vom—.Ib#—
1827. und “*2“ 1839. auf die Jagdfrevel. ’ rr
D. Königlich Preußische und die Herzoglich Braumschweigische Regierun
sind zur wirksameren Verhünmg der Jagdfrevel übereingekommen, sich hierdur
zu verpflichten, daß die Vereinbarungen, welche zwischen ihnen wegen Verhü-
tung und Bestrafung der Forstfrevel unter dem827. j — 3.
abgeschlossen worden sind (Gesehsammlung für die Preußischen Staaten vom
Jahre 1827. S. 59., und vom Jahre 1839. S. 108., Verordnungssammlun
für die Herzoglich Braunschweigischen Lande vom Jahre 1827. S. 7. ung
Gesetz= und Verordnungssammlung für diese Lande vom Jahre 1839. S. 48.),
fortan in allen ihren Bestimmungen auch auf diejenigen Jagdfrevel Anwendung
finden sollen, welche von Unterthanen des einen der beiden Staaten in dem
Gebiete des anderen Staates verübt werden moöchten.
Gegenwärtige, im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und
Sr. Hoheit des Herzogs von Braunschweig zweimal gleichlautend ausgefertigte
Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung in den beiderseitigen
Landen Kraft und Wirksamkeit erhalten und öffentlich bekannt gemacht werden.
So geschehen Berlin, den 16. Februar 1848.
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frhr. v. Canitz.
Vorstehende Ministerialerkldärung wird, nachdem sie gegen eine überein-
stimmende Erklrung des Herzoglich Braunschweigischen Staatsministeriums vom
2. Februar d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenmniß
gebracht.
Berlin, den 17. März 1848.
Der Staats- und Kabinetsminister für die auswärtigen Angelegenheiten.
Frhr. v. Canitz.
(# 2980—2910) (Nr. 2940.)