Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Nr. 2939.) Ministerialerklärung vom #. Febmar 1848., betressend die Ausdehnung der 
Konventionen zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Brn 
schweigischen Regierung wegen Verhütung der Forsifrevel vom—.Ib#— 
1827. und “*2“ 1839. auf die Jagdfrevel. ’ rr 
D. Königlich Preußische und die Herzoglich Braumschweigische Regierun 
sind zur wirksameren Verhünmg der Jagdfrevel übereingekommen, sich hierdur 
zu verpflichten, daß die Vereinbarungen, welche zwischen ihnen wegen Verhü- 
tung und Bestrafung der Forstfrevel unter dem827. j — 3. 
abgeschlossen worden sind (Gesehsammlung für die Preußischen Staaten vom 
Jahre 1827. S. 59., und vom Jahre 1839. S. 108., Verordnungssammlun 
für die Herzoglich Braunschweigischen Lande vom Jahre 1827. S. 7. ung 
Gesetz= und Verordnungssammlung für diese Lande vom Jahre 1839. S. 48.), 
fortan in allen ihren Bestimmungen auch auf diejenigen Jagdfrevel Anwendung 
finden sollen, welche von Unterthanen des einen der beiden Staaten in dem 
Gebiete des anderen Staates verübt werden moöchten. 
Gegenwärtige, im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und 
Sr. Hoheit des Herzogs von Braunschweig zweimal gleichlautend ausgefertigte 
Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung in den beiderseitigen 
Landen Kraft und Wirksamkeit erhalten und öffentlich bekannt gemacht werden. 
So geschehen Berlin, den 16. Februar 1848. 
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frhr. v. Canitz. 
Vorstehende Ministerialerkldärung wird, nachdem sie gegen eine überein- 
stimmende Erklrung des Herzoglich Braunschweigischen Staatsministeriums vom 
2. Februar d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenmniß 
gebracht. 
Berlin, den 17. März 1848. 
Der Staats- und Kabinetsminister für die auswärtigen Angelegenheiten. 
Frhr. v. Canitz. 
  
(# 2980—2910) (Nr. 2940.)
	        
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