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Verhaͤltnisse zu uͤberwachen. Derselbe ist befugt, seine Wahrnehmungen uͤber
die erwaͤhnten Angelegenheiten zur Kenntniß der Behörden zu bringen, und er
ist verpflichtet, auf deren Verlangen Auskunft zu ertheilen und Gutachten zu
erstatten.
" Bei den in den P. 28. 35. 3b. 47. 49. bezeichneren Angelegenheiten
steht dem Gewerberathe die Entscheidung, mit Ausschluß des Rechtsweges, je-
doch mit Vorbehalt der Beschwerde bei der Regierung zu.
S. 3.
Die Mitglieder des Gewerberathes sind zu gleichen Theilen aus dem
Handwerkersiande, aus dem Fabrikenstande und aus dem Handelssiande seines
Bezirks zu wählen.
Nach den erwähnten drei Klassen der Mitglieder zerfällt der Gewerbe-
rath in drei Abtheilungen. ,
Soweit jedoch die gewerblichen Verhältnisse des Orts oder Bezirkes
eine andere Zusammensetzung und Eintheilung des Gewerberathes nothwendig
machen, bleiben die entsprechenden Anordnungen dem Ministerium für Handel,
Gewerbe und offentliche Arbeiten vorbehalten. (F. 1.)
PK. 4.
Die Zahl der Mitglieder jeder Abtheilung soll eine ungerade sein und
auf mindestens fünf fefigesetzt werden.
F. 5.
In der Handwerks= und in der Fabrikabtheilung des Gewerberathes
sollen die Arbeitgeber (Handwerksmeister, Fabrikinhaber) und die Arbeitnehmer
(Gesellen, Gehülfen, Werkführer, Fabrikarbeiter) gleiche Vertrerung, jedoch mit
der Maaßgabe erhalten, daß das zur Erlangung der ungeraden Milgliederzahl
in jeder Abtheilung erforderliche NMaglto aus den Arbeitgebern zu wählen ist.
S. 6.
Für jedes Mirglied wird aus der Klasse, welcher dasselbe angehört, ein
Stellvertreter gewählt, welcher, wenn das Mitglied vor dem Ablaufe seiner
Amtzzeit ausscheidet oder zeirweise an der Ausübung des Amtes verhindert wird,
fur die noch übrige Dauer der Amtszeit oder für die Dauer der Verhinderung
eintritt. Ist ein Stellvertreter an der Ausübun, des Amtes verhindert, so wird
einer der übrigen Stellvertreter, zunächsi aus derselben Klasse, vom Vorsitzen=
den der Abtheilung (P. 19.) einberufen.
K. 7.
Berechrigt zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellver=
ktreter sind alle zum Handwerks= und Fabrikstande gehörende Arbeitgeber und
Arbeitnehmer und alle selbstsiändige Handeltreibende, welche das vierundzwan-
zigste Lebensjahr zurückgelegt haben und seit mindestens sechs Monaten im Be-
zirke des Gewerberarhes wohnen oder in Arbeit flehen, mit Ausnahme der-
jenigen:
1) welche