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an die Regierung. Durch die Einlegung des Rekurses wird die Feststellung
des Verzeichnisses, welches nach Ablauf der erwähnten achttägigen Frist zu
schließen und dem Kommissarius zuzustellen ist, nicht aufgehalten.
g. 12.
Nur die in den Verzeichnissen der Kommunalbehoͤrden eingeschriebenen
Wahlberechtigten werden bei den Wahlversammlungen zugelassen. Abwesende
koͤnnen von ihrem Stimmrechte keinen Gebrauch machen.
Nach Eroͤffnung der Wahlversammlung ernennt der Kommissarius zwei
Stimmensammler und einen Schriftfuͤhrer. Die Wahl erfolgt durch Stimm-
zettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird bei einer Abstimmung keine ab-
folute Stimmenmehrheit erlangt, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche
die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl zu bringen. Im Fall
der Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Das Wahlprotokoll ist von dem Kommissarius, den Stimmensammlern
und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Regierung einzureichen, welche
die Wahlen, wenn dabei vorschriftsmäßig verfahren, und den Bedingungen der
Wählbarkeit (§. 8.) genügt ist, bestatigt. Für diejenigen Wahlen, welchen die
Bestätigung versagt wird, ist eine neue Wahlversamulung anzuberaumen.
Ueber Beschwerden gegen die Anordnungen der Regierung entscheidet das
Ministerium für Handel, Gevoro- und offentliche Arbeiten.
S. 13.
Die bei der Einsetzung des Gewerberathes ernannten Mitglieder und
Steklvertreter werden, durch einen Kommissarius der Regierung, durch Hand-
schlag verpflichtet und eingeführt.
Von den Mitgliedern scheiden am Ende des zweiten Jahres aus:
a) aus der Handwerks= und aus der Fuabrib-Abtzellung des Gewerberathes
die Hälfte der aus der Klasse der Arbeitnehmer gewählten Mitglieder
und eben so viele Mitglieder aus der Klasse der Arbeitgeber;
b) aus. der Abtheilung der Handeltreibenden die kleinere Hälfte der Mit-
glieder.
Unter den zu derselben Klasse gehörenden Mitgliedern werden diejenigen,
welche Ferrt ausscheiden, durch das Loos bestimmt.
it jedem austretenden Mitgliede scheidet zugleich dessen Stellvertre-
ter aus.
. 14.
Vor dem Ausscheiden der im FK. 13. bezeichneten Mitglieder und Stell-
vertreter und später alle zwei Jahre vor dem Ausscheiden derjenigen, deren vier-
jährige Wahlzeit abläuft, sind die zur Wiederbesetzung ihrer Stellen erforder-
lichen Wahlen, bei welchen die Ausscheidenden wieder gewählt werden können,
abzuhalten und zu prüfen. Nach erfolgter Bestätigung dieser Wahlen werden
die Gewähsten durch den Vorsitzenden des Gewerberathes verpflichtet und ein-
geführt.
g. 15.