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rer, Schlosser, Feilenhauer, Nadler und Siebmacher, Klempner,
Schwertfeger, Güurtler, Gelb= und Nothgießer, Glockengießer, Zinn-
gießer, Gold= und Silberarbeiter, Gold= und Silberschläger, Uhr-
macher, Vergolder, Maler und Lackirer, Färber, Seifensieder.
g. 24.
Mairer, Steinhauer, Schiefer= und Ziegeldecker, Haus= und Schiffs-
zimmerleute, Mühlen= und Brunnenbaumeister, und Schornsteinfeger haben sich
über die Befähigung zum selbsiständigen Betriebe ihres Handwerks durch das
im H. 45. der Allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845. vorge-
schriebene Zeugniß der Regierung auszuweisen. Im Uebrigen sind für bare
gewerblichen Verhälmisse die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung
maaßgebend.
G. 25.
Baumeister sind nicht befugt, bei der Leitung von Bauunternehmungen
die Arbeiten derjenigen Handwerke, für welche sie das Befähigungszeugniß der
Regierung nicht besitzen, oder den im H. 23. vorgeschriebenen Nachweis der
Befähigung nicht geführt haben, ohne Zuziehung geprüfter Meisier ausfüh-
ren zu lassen. «
§.26.
So weit in einzelnen Orten oder Bezirken für die im F. 23. genannten
Handwerke andere Benennungen üblich sind, oder bestimmte Arbeiken dieser
Gewerbe die ausschließliche Beschäftigung besonderer Klassen von Handwerkern
bilden, kann die Regierung, nach Anhörung des Gewerberathes, den Nachweis
der Befähigung für dieselben besonders anordnen.
Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist er-
mächtige, diesen Nachweis nach Maaßgabe der örtlichen Verhältnisse und nach
Verneßmung des Gewerberathes auch für andere, als die im §. 23. genann-
ten Gewerbe vorzuschreiben, oder für einzelne dieser Gewerbe zu erlassen.
g. 27.
Dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten steht
die Befugniß zu, Personen, deren Befähigung zu dem beabsichtigten Gewerbe-
bekriebe anderweit fesisiehr, in besonderen Ausnahmefällen, nach Vernehmung
des Gewerberathes, von der un F. 23. vorgeschriebenen oder nach §F. 26. an-
geordneten Prüfung für die Befugniß zum selbstständigen Gewerbebetriebe
zu entbinden.
K. 28.
Darüber, welche Arbeiten zu den unter den einzelnen Handwerken (W.
23. 21. 20.) begriffenen Verrichtungen gehören, hat der Gewerberath mit
Berücksichtigung der über ihre Abgrenzung von der Regierung oder von
dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten getroffe-
(H. 310) nen