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nen Anordnungen nach den Verhaͤltnissen des oͤrtlichen Gewerbebetriebes zu
entscheiden.
g. 29.
Die gleichzeitige Ausuͤbung mehrerer Handwerke durch dieselbe Person
kann, wenn dadurch erhebliche Nachtheile entstehen, nach Anhoͤrung der bethei-
ligten Innungen und des Gewerberathes, durch Ortsstatuten G. 168. der Ge-
werbeordnung), den örtlichen Verhältnissen entsprechend, beschränkt werden.
F. 30.
Die Bestimmungen des F. 23. finden auf den Betrieb von Fabrikan=
stalten, sowie auf die Anfertigung von Fabrikaten, deren Erzeugung zu den
Nebenbeschaftigungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhner=
arbeit bewirkt wird, keine Anwendung. ie durch örtliche Verhälknisse be-
dingten näheren Festsetzungen hierüber bleiben der Regierung, nach Anhôrung
des Gewerberathes und der Kommunalbehörde, vorbehalten.
K. 31.
Den Fabrikinhabern ist die Beschäftigung von Handwerksgesellen nur
soweit sie derselben zur unmittelbaren Erzeugung und Fertigmachung ihrer Fa-
brikate, sowie zur Anfertigung und Inskändsalsng ihrer Werkzeuge und Ge-
räthe bedürfen, gestattet.
g. 32.
Fabrikinhaber, welche ein den Bestimmungen der G. 23. und 26. dieser
Verordnung unterliegendes Gewerbe betreiben, ohne die Befähigung zum hand-
werksmäßigen Betriebe desselben nachgewiesen zu haben (V. 30.), dürfen außer-
halb ihrer Fabrikstätten keine Gesellen oder Gehülfen beschäftigen.
S. 33.
Inhaber von Magazinen zum Detailverkauf von Handwerkerwaaren dür-
fen sich mit deren Anferligung nicht befassen, wenn sie nicht die zum Betriebe
des betreffenden Handwerks erforderliche Meisterprüfung bestanden haben.
Ausgenommen hiervon sind diejenigen, welche in Betreff der gewerbs-
mäßigen Anfertigung solcher Waaren, vor Verkündigung der gegenwärtigen
Fesendman, die vorschriftsmäßige Anzeige bei der Kommunalbehorde gemacht
aben.
g. 34.
Wo das Halten von Magazinen zum Detailverkauf von Handwerker-
waaren erhebliche Nachtheile für die gewerblichen Verhältnisse des Ortes zur
Folge hat, kann durch Ortsstatuten für gewisse Gattungen von Handwerker-
waaren fesigesetzt werden, daß die Anlegung solcher Magazine denjenigen, welche
nicht zum selbstsiändigen Betriebe der betreffenden Handwerke befugt sind, nur
mit Genehmigung der Kommunalbehörde gestattet sei, welche dann nur nach
vor-