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Jaͤhrlich scheidet aus dieser Kommission ein Meister und ein Geselle aus, welche
jedoch wieder waͤhlb ar sind.
K. 38.
Wer von der Prüfungskommission einer Innung als unbef"higt zurück-
gewiesen ist, kann hiergegen den Rekurs an die Kreis-Prüfungskommission
esselben Handwerks einlegen. Dieser Rekurs muß binnen vierzehn Tagen nach
dem Tage der Zustellung des zurückweisenden Bescheides bei der Kommission,
welche solchen erlassen hat, angemeldet werden.
K. 39.
Für jedes Handwerk (G. 23.) sind von der Regierung in den einzelnen
Kreisen nach Maaßgabe der örtlichen und gewerblichen Verhältnisse eine oder
mehrere Kreis-Prüfungskommissionen einzusetzen. Jede derselben wird unter
dem Vorsitze eines von der Regierung ernannten Kommissarius aus zwei Mei-
stern und aus zwei Gesellen gebildet. Zu diesem Behufe wählen alljährlich in
jeder Stadt des Prüfungsbezirkes die Innung oder, wo eine Innung nicht
besteht, die Meister des Hanbwerss zwei bis vier Meister, desgleichen die Ge-
sellen des Handwerks zwei bis vier Gesellen, unter welchen der Vorsitzende in
jedem einzelnen Falle die bei der Prüfung zuzuziehenden Mirglieder der Kom-
mission auswählt.
S. 40.
Gewerbetreibende, welche einer Innung nicht beitreten wollen, kömen
die Prüfung bei der Kreis-Prüfungskommission ablegen. Desgleichen können
die nicht bei einer Innung aufgenommenen Lehrlinge die Gesellenprüfung bei
der Kreis-Prüfungskommission bestehen. Gegen die Entscheidung der Kreis-
Prüfungskommisston ist der Rekurs an eine benachbarte Kreis-Prüfungskom-
mission zulässig, deren Wahl dem Rekurrenten freisteht. Oer Rekurs ist binnen
vierzehn Tagen bei der Kommission, vor welcher die Prüfung Statt gefunden
bat, anzumelden.
S. 41.
Wer den Rekurs (§8.38. 40.) nicht rechtzeitig angemeldet hat, darf er#fi
nach sechs Monaten zur Ablegung einer neuen Prüfung zugelassen werden.
Sowohl bei der Erledigung des Rekurses wie bei der spateren Wieder-
holung der Prüfung ist, wenn der Geprüfte nur in einem Theile der Prüfung
nicht bestanden hat, die neue Prüfung auf diesen Theil zu beschränken.
. 42.
Der zu Prüfende muß darthun, datz er im Stande sei, die gewöhnlichen
Arbeiren seines Gewerbes selbsiständig, oder, sofern es sich um die Prüfung
eines Lebrlings handelk, als Geselle auszuführen.
Die näberen Besümmungen über die Prüfungs-Aufgaben und über die
orm der Prüfungs= und Emlassungszeugnisse bleiben dem Minisierium für
del, Gewerbe und offentliche Arbeiten vorbehalten. E