Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 104 — 
K. 49. 
Die tägliche Arbeikszeit der Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Fabrik- 
Arbeiter ist vom Gewerberathe für die einzelnen Handwerks= und Fabrikzweige 
nach Anhörung der Betheiligten festzusetzen. 
Zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen ist, vorbehaltlich der anderwei- 
tigen Vereinbarung in Dringlichkeitsfällen, Niemand verpflichter. 
g. 50. 
Fabrikinhaber, sowie alle Diejenigen, welche mit Ganz= oder Halbfabri- 
katen Handel treiben, sind verpflichter, die Arbeiter, welche mit der Anfertigung 
der Fabrikate für sie beschäftigt sind, in baarem Gelde zu befriedigen. 
Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren. 
Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbedarf, Landnutzung, 
regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und 
Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Fabrikaten unter Anrechnung bei der 
Lohnzahlung verabreicht werden. 
K. 51. 
Die Bestimmungen des F. 50. finden auch Anwendung auf Familien- 
glieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Faktoren und Aufseher der 
dort bezeichneten Personen, sowie auf Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine 
der erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. 
K. 52. 
Unter Arbeitern (F. 50.) werden hier auch Diejenigen verstanden, welche 
außerhalb der Fabriksiätten für Fabrikinhaber oder für die ihnen gleichgestellten 
Personen die zu deren Gewerbebetriebe nöthigen Ganz= oder Halbfalrcare an- 
fertigen, oder solche an sie absetzen, ohne von dem Verkaufe dieser Waaren an 
Konsumenten ein Gewerbe zu machen. 
F. 53. 
Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §#. 50. bis 52. zu- 
wider, anders als durch Baarzahlung berichtigt sind, können zu jeder Zeit 
die Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde verlangen. 
5. 54. 
Verträge, welche den 99. 50. bis 52. zuwiderlaufen, find nichtig. 
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrikinhabern oder ihnen 
gleichgestellten Personen einerseits und Arbeikern andererseits über die Entneh- 
mung der Bedürfnisse dieser letztern aus gewissen Verkaufsstellen, sowie über- 
haupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem andern Zweck, 
als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter 
oder ihrer Familien G. 50.). 
S. 55.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.