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K. 49.
Die tägliche Arbeikszeit der Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Fabrik-
Arbeiter ist vom Gewerberathe für die einzelnen Handwerks= und Fabrikzweige
nach Anhörung der Betheiligten festzusetzen.
Zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen ist, vorbehaltlich der anderwei-
tigen Vereinbarung in Dringlichkeitsfällen, Niemand verpflichter.
g. 50.
Fabrikinhaber, sowie alle Diejenigen, welche mit Ganz= oder Halbfabri-
katen Handel treiben, sind verpflichter, die Arbeiter, welche mit der Anfertigung
der Fabrikate für sie beschäftigt sind, in baarem Gelde zu befriedigen.
Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren.
Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbedarf, Landnutzung,
regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und
Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Fabrikaten unter Anrechnung bei der
Lohnzahlung verabreicht werden.
K. 51.
Die Bestimmungen des F. 50. finden auch Anwendung auf Familien-
glieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Faktoren und Aufseher der
dort bezeichneten Personen, sowie auf Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine
der erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.
K. 52.
Unter Arbeitern (F. 50.) werden hier auch Diejenigen verstanden, welche
außerhalb der Fabriksiätten für Fabrikinhaber oder für die ihnen gleichgestellten
Personen die zu deren Gewerbebetriebe nöthigen Ganz= oder Halbfalrcare an-
fertigen, oder solche an sie absetzen, ohne von dem Verkaufe dieser Waaren an
Konsumenten ein Gewerbe zu machen.
F. 53.
Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §#. 50. bis 52. zu-
wider, anders als durch Baarzahlung berichtigt sind, können zu jeder Zeit
die Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde verlangen.
5. 54.
Verträge, welche den 99. 50. bis 52. zuwiderlaufen, find nichtig.
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrikinhabern oder ihnen
gleichgestellten Personen einerseits und Arbeikern andererseits über die Entneh-
mung der Bedürfnisse dieser letztern aus gewissen Verkaufsstellen, sowie über-
haupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem andern Zweck,
als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter
oder ihrer Familien G. 50.).
S. 55.