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g. 55.
Forderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbots den Arbeitern
kreditirt worden sind, können von Fabrikinhabern und von den ihnen gleichge-
stellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst geltend
gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmittelbar
entstanden oder mittelbar erworben sind.
Dagegen fallen dergleichen Forderungen der Kranken-, Sterbe-, Spar-
oder ahnlichen Hülfskasse zu, welche in der Wohnortsgemeinde des betheiligten
Arbeiters für diejenige Klasse von Arbeitern besteht, zu welcher er gehört.
Sind mehrere solcher Kassen vorhanden, so fällt die Forderung allen zu gleichen
Theilen zu, in Ermangelung derartiger Anstalten aber der Orksarmenkasse.
V. Unterstützungskassen und ähnliche Einrichtungen.
g. 56.
Durch Ortsstatuten kann für Alle, welche im Gemeindebezirke ein Ge-
werbe selbsiständig betreiben, für welches dort eine Innung besteht, mit Zustim-
mung der Innung die Verpflichtung festgesetzt werden, den Kranken-, Sterbe-
und Hülfskassen der Innungsgenossen, ingleichem den Wittwen= und Waisen-
Unterstützungskassen derselben beizutreten.
In solchen Fällen darf hinsichtlich der Beiträge und sonstigen Leistungen
zu den erwähnten Kassen und der daraus zu gewährenden Unterstützungen zwi-
schen den Innungsgenossen oder ihren Mägeherigen und andern Betheiligten
kein Unterschied Statt sinden. Auch muß den nicht zu den Innungen gehörigen
Betheiligten, durch statutarische Anordnungen für die einzelnen Kassenverbände,
eine den Verhältnissen entsprechende Theilnahme an der Kassenverwaltung und
an den Berathungen über die gemeinsamen Kassenangelegenheiten gesichert, und
in gleicher Art wie den Innungsgenossen Gelegenheit gegeben werden, von den
Ergebnissen der Kassenverwaltung Kenntniß zu nehmen.
. 57.
Durch Orksstatuten kann für Alle, welche am Orte gleiche oder ver-
wandte Gewerbe selbstständig betreiben, die Verpflichtung festgesetzt werden, zur
Beförderung solcher Einrichtungen, welche
1) die Unterbringung oder Unterstützung arbeitsuchender, erkrankter oder aus
andern Gründen hülfsbedürftiger Gesellen oder Gehülfen, oder
2) die Fortbildung der Lehrlinge, Gesellen oder Gehülfen bezwecken, unter
den von der Kommunalbehörde mit Genehmigung der Regierung festzu-
stellenden Bedingungen zusammenzutreten und dazu Beiträge aus eigenen
Mitteln zu entrichten. Diese Beiträge sind für alle Betheiligte nach
gleichen Grundsätzen abzumessen.
Als Gesammtbeitrag der selbstständigen Gewerbetreibenden zu den Ko-
sten der unter 1. gedachten Einrichtungen darf ein höherer Betrag als die
(I## 3102.) Hälfte