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Haͤlfte desjenigen, welchen die mitbetheiligten Gesellen und Gehuͤlfen entrichten,
nicht in Anspruch genommen werden.
Auch kann den selbststaͤndigen Gewerbetreibenden durch die Ortsstatuten
die Verpflichtung auferlegt werden, die Beitraͤge ihrer Gesellen und Gehuͤlfen
den oben erwaͤhnten Einrichtungen, unter Vorbehalt der Anrechnung auf
ie naͤchste Lohnzahlung, vorzuschießen.
S. 58.
Die Beslimmungen im §. 169. der Gewerbeordnung über die Regelun
der Verhältnisse der selbstständigen Gewerbetreibenden zu ihren Gesellen un
Lehrlingen, sowie über die Verpflichtung der Gesellen zum Beitritte zu den
Gesellenkassen finden auch auf Fabrikarbeiter Anwendung.
Außerdem kann durch Ortsstatuten für die Fabrikinhaber die Verpflich-
tung festgesetzt werden, sich bei den Unterstützungskassen der Fabrikarbeiker durch
Belträge aus eigenen Mitteln bis zur Hälfte des Betrages, den die bei ihnen
beschäftigten Arbeiter aufbringen, zu bekheiligen, auch die Beiträge der letzteren,
unter Vorbehalt der Anrechnung auf die nächste Lohnzahlung, vorzuschießen.
In den, von der Regierung zu genehmigenden Statuten der einzelnen
Verbindungen und Kassen muß den Fabrikinhabern eine ihrer Stellung als
Arbeitsgeber und der Höhe ihrer Beiträge entsprechende Theilnahme an der
Kassenverwaltung eingeräumt werden.
. 59.
Alle Beiträge der Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter zu den in den
#. 144. 169. der Gewerbeordnung und in den S#. 57. 58. der gegemwärtigen
Vorordnung erwähnten Kassen und Einrichtungen, sowie die zu denselben von
den selbstständigen Gewerberreibenden und von den Fabrikinhabern zu leistenden
Beiträge und Vorschüsse können von den zur Zahlung Verpflichteten durch exe-
kutivische Beitreibung im Verwaltungswege eingezogen werden.
VI. Innungsgebühren und Abgaben.
g. 60.
Die Gebühren und Abgaben, welche bisher
1) bei der Aufnahme neuer Mitglieder in eine Innung von den Aufgenom-
menen und
2) bei der Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge von diesen oder von den
Lehrherren
an verschiedene Kassen und andere Hebungsberechtigte zu entrichten waren, sind
sofort einer Revision zu unterwerfen, und, soweit es noch nicht geschehen, nach
den folgenden Bestimmungen zu regeln.
g. 61.
Zur Inmunggskasse dürfen
1) bei der Aufnahme neuer Mitglieder die bisherigen Aufnahme-Gebuͤhren,
soweit