Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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soweit solche den Satz von 5 Rthlr. nicht uͤbersteigen, bis nach erfolg- 
ter Revision der älteren Innungsstatuten C. 66. dieser Verordnung) fort 
erhoben, dagegen - 
2) bei der Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge neben der Erstattung der 
im F. 159. der Gewerbeordnung erwähnten baaren Auslagen keine Ge- 
bühren oder sonsiüge Zahlungen eingezogen werden. 
5. 62. 
Weder für mitrelbare noch für unmittelbare Staaksbeamte dürfen bei 
den im §. 60. bezeichneten Verhandlungen Gebühren oder Abgaben erhoben 
werden. 
A. 63. 
Alle Zahlungen und Abgaben, welche bisher bei den im §. 60. gedach- 
len Veranlassungen an den Fiskus, an eine Gemeinde= oder eine Ortsarmen- 
kasse zu entrichten waren, werden, soweit deren Aufhebung nicht bereits durch 
den Arrikel 40. der Verfassungsurkunde erfolgt ist, hierdurch aufgehoben, woge- 
gen die dafür zu gewährenden Gegenleistungen wegfallen. 
Dasselbe gilt hinsichtlich der in jenen Fällen für andere Berechtigte (Kir- 
chen, milde Stiftungen u. s. w.) erhobenen Zahlungen und Abgaben, soweir 
diese Berechtigte nichk nach S#. 64. 65. nachweisen, daß ihre Hebungsrechte auf 
besondern lastigen Erwerbstiteln beruhen. 
S. 64. 
Der Antrag auf Anelkenmung eines Hebungsrechts auf Grund eines. 
lästigen Erwerbstitels (§. 63.) muß bis zum Schlusse des Jahres 1849. bei der 
Regierung schriftlich angemeldet werden. Geschieht dies nicht, so geht der Be- 
rechtigte seines Hebungsrechts von selbst verlustig. 
S. 65. 
Den rechtzeitig angemeldeten Antrag auf Anerkennung des Hebungsrechts 
(&. 64.) hat die Regierung durch die Kommunalbehörde mil Zuziehung des Be- 
rechtigten und der betheiligten Innung erörtern zu lassen. Nach Vorlegung der 
abgeschlossenen Verhandlungen entscheidet das Plenum der Regierung durch ein, 
mit Gründen auszufertigendes Resolut darüber, ob und bis zu welchem Betrage 
der Berechtigte zur Forterhebung der Abgabe befugt ist. 
Gegen dieses Resolut steht binnen einer präklusivischen Frist von sechs 
Wochen nach Zustellung der Ausfertigung desselben sowohl dem Berechtigten 
wie der betheiligten Innung der Rekurs an das Ministerium für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbellen oder die Berufung auf rechtliches Gehör offen. 
Ergreift ein Theil den Rechtsweg, so ist auch der von dem andern Theile 
eingewendete Rekurs im Rechtswege zu erledigen. 
G. 66. 
Die Scatucen der dlteren Innungen sind nach Maaßgabe dieser Verord- 
— nung
	        
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