Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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im dritten Falle aus sieben Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitgeber 
und sechs Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitnehmer; 
im vierten Falle aus neun Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitgeber 
und acht Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitnehmer. 
Der besondern Verordnung über die Einsetzung der einzelnen Gewerbe- 
gerichte bleibt überlassen, nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen, in 
welchem Verhältniß innerhalb der Klasse der Arbeitgeber die Fabrikinhaber 
und selbsiständigen Handwerker und innerhalb der Klasse der Arbeitnehmer die 
Gehülfen, Gesellen und Fabrikarbeiter ihre Vertretung finden sollen. 
K. 5. 
Für jedes Mitglied wird aus der Klasse, welcher dasselbe angehört, ein 
Stellvertreter gewäahlk, welcher, wenn das Mitglied vor dem Ablaufe seiner 
Amtzzeit ausscheidet, oder zeitweise an der Ausübung des Amtes verhindert 
wird, für die noch übrige Dauer der Amtzzeit oder für die Dauer der Verhin- 
derung eintritt Ist ein Stellvertreter an der Ausübung des Amtes verhin- 
dert, so wird einer der übrigen Stelloertreter und zwar zunächst aus derselben 
Klasse vom Vorsitzenden des Gewerbegerichtes einberufen. 
g. 6. 
Berechtigt zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellver- 
treter sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche das vier und zwanzigste 
Lebensjahr zuruͤckgelegt haben und seit mindestens sechs Monaten im Bezirke 
des Gewerbegerichts wohnen oder in Arbeit stehen, mit Ausnahme derjenigen: 
1) welche sich nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte befinden, 
2) * in Konkurs sich befinden oder sich fuͤr zahlungsunfaͤhig erklaͤrt 
aben, 
3) welche durch einen Beschluß der kaufmaͤnnischen Korporation oder der 
Handelskammer von deren Mitgliedschaft ausgeschlossen sind, 
4) welche die kaufmännischen Rechte durch ein rechtskräftiges Erkenntniß 
verloren haben, 
5) welche wegen Ablohnung der Fabrikarbeiter mit Waaren (§98.# 50. u. flg. 
der Verordnung vom 9. Februar d. J.) bestraft worden sind. 
v. 7. 
Waͤhlbar sind alle Wahlberechtigten, welche das dreißigste Lebensjahr 
zuruͤckgelegt haben und ihr Gewerbe seit fuͤnf Jahren betreiben. 
Personen, welche im zweiten Grade mit einander verwandt oder ver- 
schwägert, oder welche Gesellschafter desselben Handels-, Fabriken= oder Hand- 
wewhegeschee sind, können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder des Gewerbe- 
gerichts sein. 
Die Mitglieder des Gewerbegerichts für die Klasse der Arbeitgeber sind 
von den Arbeitgebern und die Mitglieder für die Klasse der Arbeitnehmer von 
den Arbeitnehmern zu wählen. 
Glauben die wahlberechtigten Arbeitnehmer in ihrer Klasse keine aus- 
reichende Zahl befähigter Mitglieder, welche die Bedingungen der Wählbarkeit 
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