Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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erfüllen, zu finden, so sind die Arbeitnehmer befugt, ihre Vertreter aus der 
Klasse der Arbeitgeber zu wählen. 
S. 8. 
Zur Leitung der Wahlen ernennt die Regierung einen Komnmissarius 
oder, wenn die Eintheilung des Gerichtsbezirks in mehrere Wahlbezirke erfor- 
derlich ist, mehrere Kommissarien. 
Jeder Kommissarius beruft durch eine vierzehn Tage vor dem anbe- 
raumten Wahltermine zu erlassende Bekanntmachung die Wahlberechtigten zur 
Wahlversammlung. .9 
In jeder Gemeinde des Wahlbezirks soll die Kommunalbehoͤrde ein Ver- 
zeichniß der am Orte wohnenden Wahlberechtigten aufstellen und mit Berück- 
sichtigung der Ab= und Zugänge fortführen. Oasselbe ist, wenn eine Wahl 
ubgehalten werden soll, sofort nach erfolgter Bekanntmachung des Wahltermins 
acht Tage lang zur Einsicht der Gewerbetreibenden auszulegen. Während 
dieser Frist können die im Verzeichnisse übergangenen Wahiberecheigten auf 
nachträgliche Einschreibung ihrer Namen antragen. Ueber die Zulässigkeit eines 
solchen Antrages entscheidet die Kommunalbehörde mit Vorbehalt des Rekurses 
an die Regierung. Durch die Einlegung des Rekurses wird die Feststellung 
des Verzeichnisses, welches nach Ablauf der erwähnten achttägigen Frist zu 
schließen und dem Kommissarius zuzustellen ist, nicht aufgehalten. 
§. 10. 
Nur die in den Verzeichnissen der Kommunalbehörden (6. 9.) einge- 
schriebenen Wahlberechtigten werden bei der Wahlversammlung zugelassen. 
Abwesende können von ihrem Stimmrechte keinen Gebrauch machen. 
Nach Eröffnung der Wahlversammlung ernennt der Kommissarius zwei 
Stimmensammler und einen Schriftführer. d Wahl erfolgt durch Stimm- 
zettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird bei einer Abstimmung keine ab- 
solute Stimmeumehrheit erlangt, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche 
die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl zu bringen. Im Fall 
der Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Das Wahlprotokoll ist von dem Kommissarius, den Stimmensammlern 
und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Regierung einzureichen, welche 
die Wahlen, wenn dabei vorschriftsmäßig verfahren, und wenn die vorgeschrie- 
bene Befähigung der Gewählten (#. 7.) außer Zweifel ist, bestätigt. Für die- 
jenigen Wahlen, welchen die Bestätigung versagt wird, ist eine neue Wahl- 
versammlung anzuberaumen. 
Ueber Beschwerden gegen die Anordnungen der Regierung entscheidet das 
Ministerium für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten. 
Mit Gegenständen, welche nicht unmittelbar auf das Wahlgeschäft Be- 
zug haben, darf sich die Versammlung nicht beschäftigen. 
S. 11. 
Die bei der Einsetzung des Gewerbegerichtes ernannten Mitglieder und 
(N., 310 .) Stell-
	        
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