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erfüllen, zu finden, so sind die Arbeitnehmer befugt, ihre Vertreter aus der
Klasse der Arbeitgeber zu wählen.
S. 8.
Zur Leitung der Wahlen ernennt die Regierung einen Komnmissarius
oder, wenn die Eintheilung des Gerichtsbezirks in mehrere Wahlbezirke erfor-
derlich ist, mehrere Kommissarien.
Jeder Kommissarius beruft durch eine vierzehn Tage vor dem anbe-
raumten Wahltermine zu erlassende Bekanntmachung die Wahlberechtigten zur
Wahlversammlung. .9
In jeder Gemeinde des Wahlbezirks soll die Kommunalbehoͤrde ein Ver-
zeichniß der am Orte wohnenden Wahlberechtigten aufstellen und mit Berück-
sichtigung der Ab= und Zugänge fortführen. Oasselbe ist, wenn eine Wahl
ubgehalten werden soll, sofort nach erfolgter Bekanntmachung des Wahltermins
acht Tage lang zur Einsicht der Gewerbetreibenden auszulegen. Während
dieser Frist können die im Verzeichnisse übergangenen Wahiberecheigten auf
nachträgliche Einschreibung ihrer Namen antragen. Ueber die Zulässigkeit eines
solchen Antrages entscheidet die Kommunalbehörde mit Vorbehalt des Rekurses
an die Regierung. Durch die Einlegung des Rekurses wird die Feststellung
des Verzeichnisses, welches nach Ablauf der erwähnten achttägigen Frist zu
schließen und dem Kommissarius zuzustellen ist, nicht aufgehalten.
§. 10.
Nur die in den Verzeichnissen der Kommunalbehörden (6. 9.) einge-
schriebenen Wahlberechtigten werden bei der Wahlversammlung zugelassen.
Abwesende können von ihrem Stimmrechte keinen Gebrauch machen.
Nach Eröffnung der Wahlversammlung ernennt der Kommissarius zwei
Stimmensammler und einen Schriftführer. d Wahl erfolgt durch Stimm-
zettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird bei einer Abstimmung keine ab-
solute Stimmeumehrheit erlangt, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche
die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl zu bringen. Im Fall
der Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Das Wahlprotokoll ist von dem Kommissarius, den Stimmensammlern
und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Regierung einzureichen, welche
die Wahlen, wenn dabei vorschriftsmäßig verfahren, und wenn die vorgeschrie-
bene Befähigung der Gewählten (#. 7.) außer Zweifel ist, bestätigt. Für die-
jenigen Wahlen, welchen die Bestätigung versagt wird, ist eine neue Wahl-
versammlung anzuberaumen.
Ueber Beschwerden gegen die Anordnungen der Regierung entscheidet das
Ministerium für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten.
Mit Gegenständen, welche nicht unmittelbar auf das Wahlgeschäft Be-
zug haben, darf sich die Versammlung nicht beschäftigen.
S. 11.
Die bei der Einsetzung des Gewerbegerichtes ernannten Mitglieder und
(N., 310 .) Stell-