Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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§. 37. 
Soll nach dem Beschlusse des Gerichtes eine Partei einen von dem 
Gegner angetragenen oder zurückgeschobenen Eid leisten, so wird der Vorla- 
dung C#. 32.) desjenigen, welcher den Eid zu leisten hat, die Verwarnung 
eigefügt: 
8 an im Falle seines Ausbleibens in dem Schwörungstermine angenom- 
men werde, er könne oder wolle nicht schwören, und daß hiernach das 
Weitere in dem Erkenntnisse werde festgesetzt werden. 
Bei der Aufnahme des Beweises durch den Eid ist wie bei der Ab- 
nahme der Zeugeneide zu verfahren. 
F. 38. 
Das Gericht erkennt sofort nach erfolgter Beweisaufnahme in derselben 
Sitzung. Ausnahmsweise darf die Entscheidung wegen Weitläufigkeit der 
Sache bis zu einer spätern Sitzung innerhalb der nächsten acht Tage ausge- 
setzt werden. 
Die Kosten des Verfahrens sind in dem Erkenntnisse demjenigen zur 
Last zu legen, welcher in der Hauptsache unterliegt. Hat der Klager mehr ge- 
forderr, als ihm zuerkannt wird, so sind die Kosten von beiden Theilen, nach 
einem billigen, dem Ergebnisse des Rechtsstreires entsprechenden Verhältnisse 
zu tragen. Sämmtliche Kosten können dem in der Hauptsache Obssegenden 
auferlegt werden, wenn dieser die Annahme eines ihm mit Zustimmung des 
Gegners vorgeschlagenen Vergleiches abgelehnt hat, demnächst aber durch das 
Erkenntniß nur soviel oder weniger, als ihm im Wege des Vergleichs ange- 
boten worden, erstreitet. 
Das Erkenntniß ist mit Beifügung der Gründe in das Sitzungsproto- 
koll aufzunehmen. Eine Ausfertigung desselben muß jedem von beiden Theilen 
nach den Bestimmungen im F. 47. zugestellt werden. 
Vierter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren vor dem 
Vergleichs-Ausschusse und vor dem Gewerbegerichte. 
g. 39. 
Die Ordnung der Sitzungen und der Geschaͤftsfuͤhrung bei dem Ver- 
gleichsausschusse und bei dem Gewerbegerichte soll durch ein Regulativ bestimmt 
werden, welches von dem Gewerbegerichte zu entwerfen und der Regierung 
zur Genehmigung einzureichen ist. 
K. 40. 
Die Sitzungen des Gewerbegerichtes sind öffentlich. Sämmtliche bei 
der verhandelten Angelegenheit nicht betheiligte Personen müssen sich jedoch 
entfernen, sobald dies vom Vorsitzenden nach dem Beschlusse des Gerichtes 
angeordnet wird. # 4
	        
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