Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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4 K. 41. 
Bei den Verhandlungen vor dem Vergleichsausschusse und vor dem Ge- 
werbegerichte haben sich die Betheiligten in den Schranken der Mäzigung und 
der schuldigen Achtung zu halten, und in gleicher Art haben alle übrige An- 
wesende jede Stôörung der Verhandlungen zu vermeiden. Diejenigen, welche 
hiergegen verstoßen, 90 von dem Vorsitzenden an ihre Pflicht zu erinnern, und 
wenn diese Ermahnung erfolglos bleibt, isi der Vorsitzende befugt, die Entfer- 
nung des Ruhestbrers zu veranlassen. Bei den Verhandlungen vor dem Ver- 
leichsausschusse hat das der Klasse der Arbeitgeber angehörende Mitglied die 
efugnisse des Vorsitzenden. 4 
. 42. 
Wer durch beleidigende Aeußerungen oder Handlungen die Ordnung 
während der Verhandlungen vor dem Gewerbegerichte oder dem Vergleichs- 
ausschusse verletzt, kann durch einen Beschluß des Gewerbegerichts oder des 
Vergleichsausschusses mit Geldbuße bis zu fünf Thalern oder mit Gefängniß 
bis zu vier und zwanzig Stunden bestraft werden. Gegen diesen Beschluß ist 
kein Rechtsmittel zulaässig. Die festgesetzten Geldstrafen sind zur Gebührenkasse 
des Gewerbegerichtes einzuziehen. 
K. 43. 
Zur Gültigkeit der Urtheile und Beschlüsse des Gewerbegerichtes ist, je 
nachdem das Gericht aus fünf, neun, dreizehn oder siebzehn Mitgliedern besteht, 
die Anwesenheit von mindestens drei, fünf, sieben oder neun Mitgliedern erfor- 
derlich. Die Entscheidungen und Beschlüsse werden nach einfacher Stimmen- 
mehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit emscheidet die Stimme des 
Vorsttzenden. 4 
S. 44. 
Die Urschriften der Erkenntnisse und Beschluͤsse sind von dem Vorsitzen- 
den und vom Gerichtsschreiber, alle Ausfertigungen aber von Letzterem allein 
zu unterzeichnen. 
K. 45. 
Die Mitglieder des Gewerbegerichtes sind verpflichtet, in denjenigen 
Rechtssachen, bei welchen sie persoͤnlich betheiligt sind, oder einer der Parteien 
Rath ertheilt haben, oder in welchen sie als Zeugen vernommen werden, sich 
jeder Mitwirkung zu enthalten. Diese Verpflichtung tritt auch in den Faͤllen 
ein, in welchen ein Mirglied mit einer Partei bis zum vierten Grade verwandt, 
verschwaͤgert oder verlobt ist, oder mit einer Partei in offenbarer Feind- 
schaft lebt. 
Besorgt eine Partei, daß ein solches Mitglied seiner vorstehend erwaͤhn- 
ten Pflicht nicht nachkommen werde, so steht ihr frei, bei dem Vorsitzenden des 
Gewerbegerichtes darauf anzutragen, daß das betheiligte Mitglied von der 
Theilnahme an den betreffenden Verhandlungen und Beschlüssen ausgeschlos- 
sen werde. 
K. 46. 
Bei der Anberaumung der Termine ist darauf zu sehen, daß jede Sache 
(.. J1os.) in
	        
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