Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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in der naͤchsien, oder doch in derjenigen folgenden Sitzung zur Verhandlung 
kommt, zu welcher die Vorladungen noch rechtzeitig (F. 18.) zugestellt wer- 
den können. 
K. 47. 
Den am Orte des Gerichtes oder in dessen nächster Umgebung wohnen- 
den Parteien werden die Vorladungen durch den Boten des Gewerbegerichtes 
zugestellt, welcher die Zustellung zu bescheinigen hat. 
Die entfernter wohnenden Parteien erhalten die Vorladungen kostenfrei 
durch Vermittlung der Ortspolizei-Behörde oder durch die Post. Der Nach- 
weis der Zusiellung wird mit rechrlicher Wirkung durch die Bescheinigung des 
ortspolizeilichen Beamten oder einen Postschein geführt, welcher außer der Em- 
pfangsbescheiniguing des Empfängers die Bescheinigung eines vereideten Posi- 
boten über die gehörig erfolgte Zustellung der Vorladung enchalten muß. 
4. 
Wohnen beide Theile am Sitze des Gerichte, oder nicht weiter als drei 
Meilen von demselben entferne, so ist die Vorladung rechtzeitig erfolgt, wenn 
zwischen dem Tage der Zustellung und dem anberaumten Termine Ein Tag 
vergangen ist. Wohnt einer von beiden Theilen weiter entfernt, so muß die 
ebengedachte Zwischenzeit für jede weitere Entfernung innerhalb dreier Meilen 
um Einen Tag verlängert sein. 
S. 49. 
Erscheint eine minderjahrige oder eine andere Pareei, welche nicht selbst- 
siändig vor Gericht auftreten kann, ohne ihren gesetzlichen Vertreter oder Bei- 
stand, so wird, wenn dieser nicht am Orte wohnt, der Partei ein Beistand aus 
der Klasse der Gewerbetreibenden zugeordnet. Oieser hat rücksichtlich der Ver- 
tretung der betheiligten Part#ei vor dem Vergleichsausschusse oder vor dem 
Gewerbegerichte dieselben Befugnisse und Obliegenheiten, wie der Vormund 
oder Vater. 
Die Zuziehung von Beisiänden, welche der Klasse der Gewerbetreibenden 
nicht angehören, ist nicht gestattek. 
K. 50. 
Durch Bevollmächtigte dürfen sich die Parkeien vor dem Vergleichs- 
Ausschusse und vor dem Gewerbegerichte nur in den Fällen der Abwesenheit 
oder Krankheit vertreten lassen. Die Bevoflmächtigten müssen dem Gewerbe- 
stande angehören oder mit den von ihnen Verrretenen bis zum vierken Grade 
einschließlich verwandt oder verschwägert sein, oder in deren Dienst siehen, oder 
als Mitgenossen der Machtgeber bei den streitigen Angelegenheiten betheiligt sein, 
auch kann die Ehefrau ihren Ehemann vertreten. Andere Personen werden 
als Bevollmächtigte nicht zugelassen. 
Vor der Inlassung zu den Berhandlungen hat jeder Bevollmächtigte den 
schriftlichen Auftrag des Machtgebers nachzuweisen. In Ermangelung dieses 
Nachweises wird angenommen, daß für den Machtgeber Niemand erschie- 
nen sei. 
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