Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 8. — 
  
(Nr. 3105.) Allerhoͤchster Erlaß vom 2. Februar 1849., betreffend den Angriff der Arbeiten 
auf der Eisenbahnstrecke von Lippstadt über Soest nach Hamm und die 
Einsetzung einer besonderen Königlichen Kommission für die Westfalische 
Eisenbahn. 
—- die Köln-Minden-Thüringer Verbindungs-Eisenbahn-Gesellschaft 
den Beschluß gefaßt hat, sich aufzulösen, und dadurch die in der Konzessions- 
Urkunde vom 4. Juli 1846. (Gesetzsammlung für 1846. Seite 303. ff.) 
in Aussicht gestellte Ausdehnung der Konzession auf die Strecke von Lippstadt 
nach Hamm erledigt ist, will Jch, mit Vorbehalt der Zustimmung der Kam- 
mern, in der Voraussetzung, daß wegen Uebernahme der Bahn von der Kur- 
hessischen Grenze bis Lippstadt Seitens des Staats mite der vorerwähnten Ge- 
sellschaft eine Vereinigung zu Stande komme, Behufs der nüßlichen Beschäf- 
tigung der arbeitenden Volksklassen, den Angriff der Arbeiten auf der Bahn- 
strecke von Lippstadt über Soest nach Hamm, sowen die Geldmittel dazu aus 
dem Eisenbahn-Fonds oder andern disponiblen Beständen der Staatskasse be- 
schafft werden können, hierdurch schon jetzt genehmigen und Sie, den Minister 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, ermächtigen, zur Ausführung 
des Baues eine besondere, von Ihnen unmittelbar ressortirende Kommission 
unter dem Namen „Königliche Kommission für die Wesifälische Eisenbahn“ 
einzusetzen, welcher in Angelegenheiten der ihr übertragenen Geschäfte alle Be- 
fugnisse einer öffentlichen Behörde zustehen sollen. Zugleich bestimme Ich, daß 
das Recht zur Expropriation derjenigen Grundstücke, welche zur Ausführung 
der bezeichneten Eisenbahn nach dem von Ihnen, dem Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten, fesizustellenden Bauplane, und der von Ihnen 
gleichfalls naher festzustellenden Richtung erforderlich sind, sowie das Recht zur 
vorübergehenden Bonueung fremder Grundstücke nach Maaßgabe der Beslim- 
mungen in den 9#. 8 — 19. des Gesetzes vom 3. November 1838. (Gesetz- 
Jahrgang 1819. (Nr. 3105.) 18 Samm- 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Febmar 1849.
	        
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