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S. 12.
Für die Verzinsung und der Schuld haftet die Stadtgemeinde
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann,
wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit ge-
zahlt werden, die Zahlung derselben von den Glaubigern gerichtlich verfolgt
werden.
g. 13.
Die in den G. 4. 7. 8. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen
erfolgen durch die Neußer Lokalblätter, die Düsseldorfer und Kölner Zeitung
und die Amtsblätter oder öffentlichen Anzeiger der Regierungen zu Dusseldorf
und Köln.
S. 14.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819., wegen des Auf-
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere, S##. 1.
bis 113. mit nachsiehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
a) Die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städ=
tischen Schuldentilgungs -Kommission gemacht werden. Oieser werden
alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der an-
geführten Verordnng dem Schatzministerium zukommen= gegen die Ver-
fügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung
u Düsseldorf statt;
b) das im g. 5 der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Land-
gerichte, wozu die Gemeinde Neuß gehört;
) die in den GV. 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekanntmachun-
gelen, aurd die im F. 13. dieser Bestimmungen angeführten Blätter
eschehen;
ch die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zinszah-
lahlungstermine sollen vier, und an die Sctelle des im F. 8. erwähnten
achten Zinszahlungstermins soll der fünfte treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
egenwärtige, durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntnitz zu bringende
andesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem
Königlichen Instegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern der Obliga-
tionen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats
zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prcdjudiziren.
Gegeben Charlottenburg, den 14. März 1849.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Hepydt. v. Rabe.
I1.