Contents : Deutsches Kriegszustandsrecht.

Präambel.  151

diesem  Zwecke  in  die  Landes=  und  Reichsgesetze  einzugreifen.
  Das  Kriegszustandsgesetz  ist  als  Ausnahmegesetz
  selbst  ein  Eingriff  in  geltendes  Reichsrecht.  Da  die
Ausübung  von  in  Friedenszeiten  gewährleisteten  Rechten
in  Kriegszeiten  die  gmit  Sicherheit  gefährden  kann,
3.  B.  das  Tragen  von  Schußwaffen,  die  Preßfreiheit,  der
Handel  mit  bestimmten  Waren  usw.,  so  fordert  die  Sorge
um  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  von  selbst,
die  Ausübung  solcher  Rechte  während  der  Dauer  des
ieges  ganz  oder  zeitweise  zu  verbieten  oder  zu  beränken.


Nach  alledem  sind  die  auf  Grund  des  Art.  4  Ziff.  2
des  Kriegszustandsgesetzes  erlassenen  Anordnungen  rechtswirksam,
  auch  wenn  sie  mit  Landes=  oder  Reichsgesetzen
in  Widerspruch  stehen."

Im  Ergebnis  übereinstimmend  auch  Graßmann
in  Seydel-Graßmann  S.  252  Anm.  62,  Meyer  in
L3.  1916  S.  779.  ç

III.  Die  grundlegenden  Unterschiede  zwischen
86.  und  Bz.  hinsichtlich  Umfang  und  Wirungen.


a)  Der  Umfang  des  KSG.  ..

Die  Motive  des  Gesetzes  geben  keinerlei  Aufschluß
darüber,  weshalb  das  K  3  G.,  anders  wie  sein  Vorbild,
der  Entwurf  eines  bayrischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand,
  wie  er  sich  in  Beil.  III  S.  393  der  Verhandlungen
  der  bayr.  Kammer  der  Abg.  1850  abgedruckt
findet,  und  das  preußische  B3  G.,  nur  im  Falle  eines
Krieges  oder  bei  numittelbar  drohender  Kriegsgefahr,
nicht  aber  im  Falle  innerer  Unruhen,  wirksam  werden
kann.  Das  ist  um  so  unbegreiflicher,  als  bei  Vorliegen
letzterer  die  —  mit  Recht  in  der  Begründung  zum  K3G.
getadelte  —  Rechtsverschiedenheit  zwischen  dem  rechtsund
  dem  linksrheinischen  Bayern  bestehen  bleibt.  Aber
von  diesem  Dualismus  innerhalbeines  Staates
ganz  abgesehen,  führt  sie  dahin,  daß  im  Falle  innerer
Uuruhen  zwar  im  rechtsrheinischen  Bayern  Vorschriften
bestehen,  nämlich  die  durch  Art.  2  1  AGStPO.  vom
18.  August  1879  aufrechterhaltenen  Art.  441—456  des
2.  Teils  des  Strafgesetzbuches  von  1813,  das  eben  durch
die  zitierte  Gesetzesvorschrift  von  1879  wenigstens  sprach-