Gesetz-Sammlung
für die
Könislichen Preußischen Staaten.
(Nr. 3122.) Verordnung über den Belagerungszustand. Vom 10. Mai 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
verordnen auf den Antrag Unseres Staaksministeriums auf Grund des Arti-
kels 105. der Verfassungsurkunde in Ausführung des Artikels 110. der Verfas-
sungsurkunde über den Belagerungszustand was folgt:
g. 1.
Fuͤr den Fall eines Krieges ist in den vom Feinde bedrohten Provinzen
jeder Festungs -Kommandant befugt, die ihm anvertraute Festung mit ihrem
Rayonbezirke, der kommandirende General aber den Bezirk des Armeekorps
oder einzelne Theile desselben zum Zweck der Vertheidigung in Belagerungs-
zustand zu erklären.
S. 2.
Auch für den Fall eines Aufruhrs kann der Belagerungszustand so-
wohl in Kriegs= als in Friedenszeiten erklärt werden.
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann vom Staats-=
ministerium aus, kann aber provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen Be-
slätigung oder Beseitigung durch dasselbe, in dringenden Fälle rücksichtlich ein-
zelner Orte und Bezirke durch den obersten Militairbefehlshaber in denselben
auf den Antrag des Verwaltungschefs des Regierungsbezirks, oder, wenn Ge-
fahr im Verzuge ist, durch den Militairbefehlshaber erfolgen.
Jabeganz 1410. (Nr. 3122.) 20 In
Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 18439.