Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 167 — 
F. 7. 
An den in Belagerungszustand erklärten Orten oder Bezirken hat der 
Befehlshaber der Besatzung (in den Fesiungen der Kommandant) die höhere 
Militairgerichtsbarkeit über sämmtliche zur Besatzung gehbrende Militair- 
personen. 
Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen ergehenden 
kriegsrechtlichen Erkenntnisse zu bestätigen. Ausgenommen hiervon sind nur in 
Friedenszeiten die Todesurtheile; diese unterliegen der Bestätigung des komman= 
direnden Generals der Provinz. 
Hinsichtlich der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei 
den Vorschriften des Militairstrafgesetzbuchs. 
S. 8. 
Wer an einem in Belagerungszusiand erklärten Orte oder Bezirke der 
vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueberschwem- 
mung oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht 
oder Abgeordnete der Civil= oder Militairbehörde in offener Gewalt und mit 
Waffen oder gefäahrlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, wird mit 
dem Tode bestraft. 
S. 9. 
Wer an einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Bezirke: 
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege 
der Feinde oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder 
verbreitet, welche geeignet sind, die Cioil= oder Militairbehörden hin- 
sichtlich ihrer Maaßregeln irre zu führen, oder 
b) ein im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, 
oder zu solcher Uebertretung Andere aufreizt, oder 
P) zu den Verbrechen des Aufruhrs, der thätlichen Widersetzlichkeit, der 
Befreiung eines Gefangenen oder zu andern F. 8. vorgesehenen Ver- 
brechen, wenn auch ohne Erfolg auffordert, oder 
d) Soldaten zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehungen 
gegen die militairische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht, 
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit 
Gefängniß von sechs Wochen bis zu Einem Jahre bestraft werden. 
(N.. 3122.) 26* g. 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.