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F. 7.
An den in Belagerungszustand erklärten Orten oder Bezirken hat der
Befehlshaber der Besatzung (in den Fesiungen der Kommandant) die höhere
Militairgerichtsbarkeit über sämmtliche zur Besatzung gehbrende Militair-
personen.
Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen ergehenden
kriegsrechtlichen Erkenntnisse zu bestätigen. Ausgenommen hiervon sind nur in
Friedenszeiten die Todesurtheile; diese unterliegen der Bestätigung des komman=
direnden Generals der Provinz.
Hinsichtlich der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei
den Vorschriften des Militairstrafgesetzbuchs.
S. 8.
Wer an einem in Belagerungszusiand erklärten Orte oder Bezirke der
vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueberschwem-
mung oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht
oder Abgeordnete der Civil= oder Militairbehörde in offener Gewalt und mit
Waffen oder gefäahrlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, wird mit
dem Tode bestraft.
S. 9.
Wer an einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Bezirke:
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege
der Feinde oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder
verbreitet, welche geeignet sind, die Cioil= oder Militairbehörden hin-
sichtlich ihrer Maaßregeln irre zu führen, oder
b) ein im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt,
oder zu solcher Uebertretung Andere aufreizt, oder
P) zu den Verbrechen des Aufruhrs, der thätlichen Widersetzlichkeit, der
Befreiung eines Gefangenen oder zu andern F. 8. vorgesehenen Ver-
brechen, wenn auch ohne Erfolg auffordert, oder
d) Soldaten zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehungen
gegen die militairische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht,
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit
Gefängniß von sechs Wochen bis zu Einem Jahre bestraft werden.
(N.. 3122.) 26* g. 10.