Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

K. 6. 
Bei Uebernahme der Justizbeamten der standesherrlichen Gerichte sind 
die Vorschriften der Instruktion vom 30. Mai 1820. (Gesetzsammlung Seite 
96. u. folg.) zu berücksichtigen, soweir sie nicht durch besondere Seitens des Staars 
mit den Standesherren geschlossene Berträge eine Abänderung erfahren haben, 
in welchem Falle diese Berträge entscheiden. 
g. 7. 
Den bei Koöniglichen Gerichten angestellten bisherigen Privat-Gerichts- 
Beamten wird ihre fruͤhere Dienstzeit bei kuͤnftig erfolgender Pensionirung nach 
Maaßgabe der Besiimmungen des Pensionsreglements vom 30. April 1825. 
angerechnet. 
Alle mit fixirtem Gehalte wieder angestellte Privat-Justizbeamte sind, 
wenn sie bisher noch nicht pensionsberechtigt waren, bei ihrem Eintritte in den 
unmittelbaren Staatsdienst dem Zwoͤlftel-Penfionsabzuge unterworfen. 
. 8. 
DOas Verhaältniß der Städte in denjenigen Provinzen, in welchen bereits 
früher Königliche Gerichte an die Stelle der städtischen getreten sind, erleidet 
dis zu dessen anderweiter Regulirung durch die gegenwärtige Verordnung keine 
Veränderung. 
II. Aufhebung des erximirten Gerichtsstandes. 
. 9. 
Der eximirte und privilegirte Gerichtsstand für Personen, Gunmdsiücke 
md Gerechtigkeiten, desgleichen der privilegerte Gerichtsstand des Fiskus, soweir 
er bisher noch statrgefunden hat, wird allgemein aufgehoben. Jedermann sieht 
fortan unter dem ordentlichen Gerichte, welches für den Ort oder Bezirk zu- 
nächst und unmittelbar bestellt ist, und jedes Grundstück gehört im dinglichen 
Gerichtsstande vor das ordentliche Gericht desjenigen Sprengels, in welchem 
es gelegen ist. 
Korporationen und andere moralische Personen müssen bei dem ordent- 
lichen Gerichte belangt werden, in dessen Bezirke der Vorsiand derselben seinen 
Sitz har. Ausnahmen hiervon bestimmen die Gesetze. An die Stelle des durch 
die Kabinersorder vom 1. März 1817. (Gesetzsammlung S. 112.) angeordne- 
ten Gerichtsslandes der Eisenbahngesellschaften bei Enrschädigungsansprüchen 
kritt der dingliche Gerichtsstand bei demjenigen ordentlichen Gerichte, in dessen 
Bezirke das erproprürte oder beschädigte Grundstück gelegen ist, wenn der Klä- 
ger nicht vorzieht, im persönlichen Gerichrsstande der Eisenbahngesellschaft zu 
agen. 
Die von vorstehenden Bestimmungen abweichenden Vorschriften der Ver- 
ordnung vom 10. Juni 1834. über die Einrichtung der Justizbehörden im 
Großberzogehum Posen (Gesetzsammlung S. 75. ff.) kreten außer Kraft. 
Nr. Jos6.) 1½ 9. 10.
	        
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