K. 6.
Bei Uebernahme der Justizbeamten der standesherrlichen Gerichte sind
die Vorschriften der Instruktion vom 30. Mai 1820. (Gesetzsammlung Seite
96. u. folg.) zu berücksichtigen, soweir sie nicht durch besondere Seitens des Staars
mit den Standesherren geschlossene Berträge eine Abänderung erfahren haben,
in welchem Falle diese Berträge entscheiden.
g. 7.
Den bei Koöniglichen Gerichten angestellten bisherigen Privat-Gerichts-
Beamten wird ihre fruͤhere Dienstzeit bei kuͤnftig erfolgender Pensionirung nach
Maaßgabe der Besiimmungen des Pensionsreglements vom 30. April 1825.
angerechnet.
Alle mit fixirtem Gehalte wieder angestellte Privat-Justizbeamte sind,
wenn sie bisher noch nicht pensionsberechtigt waren, bei ihrem Eintritte in den
unmittelbaren Staatsdienst dem Zwoͤlftel-Penfionsabzuge unterworfen.
. 8.
DOas Verhaältniß der Städte in denjenigen Provinzen, in welchen bereits
früher Königliche Gerichte an die Stelle der städtischen getreten sind, erleidet
dis zu dessen anderweiter Regulirung durch die gegenwärtige Verordnung keine
Veränderung.
II. Aufhebung des erximirten Gerichtsstandes.
. 9.
Der eximirte und privilegirte Gerichtsstand für Personen, Gunmdsiücke
md Gerechtigkeiten, desgleichen der privilegerte Gerichtsstand des Fiskus, soweir
er bisher noch statrgefunden hat, wird allgemein aufgehoben. Jedermann sieht
fortan unter dem ordentlichen Gerichte, welches für den Ort oder Bezirk zu-
nächst und unmittelbar bestellt ist, und jedes Grundstück gehört im dinglichen
Gerichtsstande vor das ordentliche Gericht desjenigen Sprengels, in welchem
es gelegen ist.
Korporationen und andere moralische Personen müssen bei dem ordent-
lichen Gerichte belangt werden, in dessen Bezirke der Vorsiand derselben seinen
Sitz har. Ausnahmen hiervon bestimmen die Gesetze. An die Stelle des durch
die Kabinersorder vom 1. März 1817. (Gesetzsammlung S. 112.) angeordne-
ten Gerichtsslandes der Eisenbahngesellschaften bei Enrschädigungsansprüchen
kritt der dingliche Gerichtsstand bei demjenigen ordentlichen Gerichte, in dessen
Bezirke das erproprürte oder beschädigte Grundstück gelegen ist, wenn der Klä-
ger nicht vorzieht, im persönlichen Gerichrsstande der Eisenbahngesellschaft zu
agen.
Die von vorstehenden Bestimmungen abweichenden Vorschriften der Ver-
ordnung vom 10. Juni 1834. über die Einrichtung der Justizbehörden im
Großberzogehum Posen (Gesetzsammlung S. 75. ff.) kreten außer Kraft.
Nr. Jos6.) 1½ 9. 10.