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(Nr. 3127.) Verordnung, betreffend die Aufforderung von Personen des Soldatenstandes
zum Ungehorsam. Vom 23. Mai 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛ. ꝛc.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, auf Grund des Arti-
kels 105. der Verfassungsurkunde, was folgt:
Wer Personen des Soldatenstandes, es sei der Linie oder der Land-
wehr, dazu auffordert oder anreizt, den Befehlen ihrer Obern nicht Gehorsam
zu leisten, wer insbesondere Personen, welche zum Beurlaubtenstande gehoͤren,
dazu auffordert oder anreizt, der Einberufungsorder nicht zu folgen, wird mit
Gefaͤngniß von sechs Wochen bis zu Einem Jahre bestraft.
Diese Bestimmung findet Anwendung, die Aufforderung oder Anreizung
mag durch Wort oder Schrift, oder durch irgend ein anderes Mittel geschehen,
sie mag von Erfolg gewesen sein, oder nicht.
Vereinigt sie die Merkmale einer Handlung in sich, welche die Gesetze
mit schwererer Strafe bedrohen, so wird diese allein verhaͤngt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 23. Mai 1849.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons.