Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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(Nr. 3129.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Mai 1849., betreffend die Bestätigung des von 
der Ostpreußischen dandschaft gefaßten Beschlusses wegen Aufnahme bauer- 
licher Grundstücke in den landschaftlichen Kreditverband. 
A. Ihren Bericht vom 25. April c. will Ich dem Beschlusse des im Jahre 
1847. versammelt gewesenen General-Landtages der Oslpreußischen Landschaft, 
daß fortan jedes ländliche Grundstück, welches nach dem motivirten Gutachten 
der landschaftlichen Verwaltung mindestens 500 Thaler werth ist und ohne 
Rücksicht auf Nebenverdienst durch Tagelohn oder andere Nebengewerbe sich 
noch zu einer selbststaͤndigen Ackerwirthschaft eignet, zur Aufnahme in den land- 
schaftlichen Kreditverband berechtigt sein soll, die nach F. 176. des Reglements 
erforderliche Bestätigung mit dem Bemerken ertheilen, daß jeder Grundbesitzer, 
welcher von dem m neu eröffneten landschaftlichen Kredit Gebrauch macht, 
so angesehen werden muß, als ob er sich ohne weitere, ausdrückliche Erklärung 
den Bestimmungen des Landschaftsreglements überall unterwerfe und nament- 
lich die im §. J. des Reglements gedachte Generalgarantie auf sein Grund- 
stück übernehme. Dieser Mein Erlaß ist durch die etzsammlung zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 4. Mai 1849. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. Simons. 
An die Minister des Innern und der Jusiiz. 
  
(Nr. 3130.) Allerhöchster Erlaß vom 11. Mai 1849., betreffend die Genehmigung des von 
dem siebenten General-Kandtage der Schlesischen Kandschaft gesaßten Be- 
schlusses wegen Beleihung des von dem Kreditverbande bisher ausge- 
schlossenen ländlichen Grundeigenthums mit „Neuen Schlesischen Pfand- 
briefen“, nebst dem demselben angeschlossenen Regulative. 
A.# Ihren Bericht vom 1. d. M. will Ich genehmigen, daß die Schlesische 
Landschaft nach dem Beschlusse des im verflossenen Jahre versammelt gewesenen 
General-Landtages fortan hypothekarische Darlehne auch auf solche in ihrem 
Bereiche gelegene Grundsiücke gewähre, welche der Kreditverbindung nach dem 
Landschaftsreglement vom 9. Juli 1770. nicht angehören, und daß bei Aus- 
führung dieser Einrichtung nach dem anliegend zurückerfolgenden Regulative 
verfahren werde, auch gestatten, daß die Hypothekenscheine pro informatione, 
welche Behufs Bewilligung eines neuen landschaftlichen Pfandbriefdarlehns v 
er
	        
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