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der Landschaft ertrahirt werden, gebührenfrei, blos gegen Erslattung der Stem-
pel und Kopialien, ausgefertigt werden.
Dieser Mein Erlaß und das eben gedachte Regulativ sind durch die
Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 11. Mai 1849.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. Simons.
An die Minister des Innern und der Justi.
Regulativ
über die Beleihung des nach dem Schlesischen Landschaftsregle-
ment vom 9. Juli 1770. von dem landschaftlichen Kreditverbande
ausgeschlossenen ländlichen Grundeigenthums.
D. Schlesische Landschaft gewährt fortan hypothekarische Darlehne auch
auf solche in ihrem Bereich belegene ländliche Grundstücke, welche der land-
Saliihe Kreditverbindung nach dem Reglement vom 9. Juli 1770. nicht
angehören.
Zu Beschaffung der hierzu erforderlichen Darlehnsvaluta stellt die Land-
schaft auf jeden Inhaber lautende Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung
„Neue landschaftliche Pfandbriefe“ aus und setzt dieselben in Umlauf.
Für beiderlei Operationen gelten folgende nahere Besiimmungen:
A. Von den Darlehnen.
K. 1.
Beleihungsfähigkeit der Grundstücke.
Das zu beleihende Grundsiück muß zur landwirthschaftlichen Benutzung
gewidmet sein, eine nutzbare Bodenfläche von mindestens Einem Preußischen
Morgen enthalten, im vollen und uneingeschränkten Eigenkhume und Besittze
des Darlehnnehmers sich befinden, und nach den weiterhin folgenden Vorschrif-
ten einen Kredit von wenigstens 20 Rthlr. rechtfertigen. Dasselbe darf mit
Leistungen aus dem gutsherrlichen Verbande, mit Diensten, Renten, Zinsen
oder anderen Abgaben an die Gutzherrschaft nicht mehr behaftek, auch nicht
mit Servituten belastet sein, welche seinen Ertrag schmälern. Nur in dem
Falle, wenn der Grundbesitzer den landschaftlichen Kredit gerade zu dem Zwecke
sucht, um mittelst desselben jene Reallasten abzulösen, wird der Kredit auch auf
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