Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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der Landschaft ertrahirt werden, gebührenfrei, blos gegen Erslattung der Stem- 
pel und Kopialien, ausgefertigt werden. 
Dieser Mein Erlaß und das eben gedachte Regulativ sind durch die 
Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 11. Mai 1849. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. Simons. 
An die Minister des Innern und der Justi. 
Regulativ 
über die Beleihung des nach dem Schlesischen Landschaftsregle- 
ment vom 9. Juli 1770. von dem landschaftlichen Kreditverbande 
ausgeschlossenen ländlichen Grundeigenthums. 
D. Schlesische Landschaft gewährt fortan hypothekarische Darlehne auch 
auf solche in ihrem Bereich belegene ländliche Grundstücke, welche der land- 
Saliihe Kreditverbindung nach dem Reglement vom 9. Juli 1770. nicht 
angehören. 
Zu Beschaffung der hierzu erforderlichen Darlehnsvaluta stellt die Land- 
schaft auf jeden Inhaber lautende Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung 
„Neue landschaftliche Pfandbriefe“ aus und setzt dieselben in Umlauf. 
Für beiderlei Operationen gelten folgende nahere Besiimmungen: 
A. Von den Darlehnen. 
K. 1. 
Beleihungsfähigkeit der Grundstücke. 
Das zu beleihende Grundsiück muß zur landwirthschaftlichen Benutzung 
gewidmet sein, eine nutzbare Bodenfläche von mindestens Einem Preußischen 
Morgen enthalten, im vollen und uneingeschränkten Eigenkhume und Besittze 
des Darlehnnehmers sich befinden, und nach den weiterhin folgenden Vorschrif- 
ten einen Kredit von wenigstens 20 Rthlr. rechtfertigen. Dasselbe darf mit 
Leistungen aus dem gutsherrlichen Verbande, mit Diensten, Renten, Zinsen 
oder anderen Abgaben an die Gutzherrschaft nicht mehr behaftek, auch nicht 
mit Servituten belastet sein, welche seinen Ertrag schmälern. Nur in dem 
Falle, wenn der Grundbesitzer den landschaftlichen Kredit gerade zu dem Zwecke 
sucht, um mittelst desselben jene Reallasten abzulösen, wird der Kredit auch auf 
#. 3130.) 297 also
	        
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