Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Kasse der Fürstenthumslandschaft, und zwar in Prenßischem Silberkurant, zu 
leisten. 
Dieselben Bestimmungen gelten für Kapitalzahlungen C. 17.). 
F. 11. 
Stundung. 
Wenn der Schuldner durch Brandschaden, Hagelschlag, Ueberschwem- 
mung oder Migwachs, der den größten Theil seiner Feldfrüchte betroffen hat, 
oder durch andere elementarische Unglücksfälle sich außer Stand gesetzt sieht, 
seiner Zahlungsverbindlichkeit — sie betreffe Kapital oder Zinsen — rechtzeitig 
nachzukommen, so darf ihm eine Zahlungsnachsicht auf längstens sechs Monate, 
vom Verfalltage ab, bewilligt werden. Der Schuldner ist aber in solchem Falle 
gehalten, die Stundung spätestens 14 Tage vor dem Verfalltermine nachzu- 
suchen, den behaupteten Stundungsgrund durch ein von der Ortsbehörde aus- 
gestelltes Zeugniß bescheinigen und den Rückstand vom Verfall= bis zum 
Loahlungatase mit 2 Prozent halbjährig zu verzinsen. 
K. 12. 
Beitreibung. 
Wenn der Schuldner eine Zinsen= oder Kapitalzahlung im Faͤlligkeits- 
Termine unberichtigt läßt, ohne Stundung dafür erlangt zu haben, so neett der 
Landschaft die Befugniß zu, den Rückstand sofort und ohne ein vorgängiges 
kontradiktorisches Verfahren vor dem Richter zwangsweise beizutreiben oder 
beitreiben zu lassen. Zu dem Zweck ist sie nicht nur berechtigt: 
a) die gerichtliche Exekution in das bewegliche Vermögen des Schuldners — 
oder die gerichtliche Sequestration des Grundstückes — oder so lange 
der Konkurs nicht eröffnet oder bei schwebendem erbschaftlichen Liqui- 
dationsprozesse der Nachlaß an die Gläubiger zur gerichtlichen Verwal- 
tung und Vertheilung nicht überlassen worden ist, die Subhastation 
desselben nachzusuchen, sondern es ist ihr auch 
die Befugnig beigelegt, die Sequestration des Grundslückes selbst einzu- 
leiten und bis zu ihrer Befriedigung fortzuführen; — das Grundstück 
oder Theilstücke desselben in öffentlicher Liziramon zu verpachten, oder 
aber in eigene Bewirthschaftung zu nehmen, oder aber endlich, mit 
Ausschluß der einen oder anderen Benutzungsart, lediglich unter Sequester 
zu halken. 
Welche dieser Exekutionsmaaßregeln im einzelnen Falle zu ergreifen sei, 
bleibt der pflichtmäßigen Bemrheilung des Landschaftskollegiums oder der 
Zwischendeputation desselben überlassen. Für diese Beurtheilung ist einerseits 
der höhere oder geringere Betrag des beizutreibenden Rückstandes, die Beschaffen- 
heit des Exekutionsobsekts und die Aussicht auf einen zweckentsprechenden Erfolg 
der Maaßregel, andererseits die Rücksicht maaßgebend, daß der Zweck ohne 
großen Kostenaufwand und mit möglichst geringer Benachtheiligung des 
Schuldners erreicht werden möge. 
(Tr. 3130.) . 13. 
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