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Kasse der Fürstenthumslandschaft, und zwar in Prenßischem Silberkurant, zu
leisten.
Dieselben Bestimmungen gelten für Kapitalzahlungen C. 17.).
F. 11.
Stundung.
Wenn der Schuldner durch Brandschaden, Hagelschlag, Ueberschwem-
mung oder Migwachs, der den größten Theil seiner Feldfrüchte betroffen hat,
oder durch andere elementarische Unglücksfälle sich außer Stand gesetzt sieht,
seiner Zahlungsverbindlichkeit — sie betreffe Kapital oder Zinsen — rechtzeitig
nachzukommen, so darf ihm eine Zahlungsnachsicht auf längstens sechs Monate,
vom Verfalltage ab, bewilligt werden. Der Schuldner ist aber in solchem Falle
gehalten, die Stundung spätestens 14 Tage vor dem Verfalltermine nachzu-
suchen, den behaupteten Stundungsgrund durch ein von der Ortsbehörde aus-
gestelltes Zeugniß bescheinigen und den Rückstand vom Verfall= bis zum
Loahlungatase mit 2 Prozent halbjährig zu verzinsen.
K. 12.
Beitreibung.
Wenn der Schuldner eine Zinsen= oder Kapitalzahlung im Faͤlligkeits-
Termine unberichtigt läßt, ohne Stundung dafür erlangt zu haben, so neett der
Landschaft die Befugniß zu, den Rückstand sofort und ohne ein vorgängiges
kontradiktorisches Verfahren vor dem Richter zwangsweise beizutreiben oder
beitreiben zu lassen. Zu dem Zweck ist sie nicht nur berechtigt:
a) die gerichtliche Exekution in das bewegliche Vermögen des Schuldners —
oder die gerichtliche Sequestration des Grundstückes — oder so lange
der Konkurs nicht eröffnet oder bei schwebendem erbschaftlichen Liqui-
dationsprozesse der Nachlaß an die Gläubiger zur gerichtlichen Verwal-
tung und Vertheilung nicht überlassen worden ist, die Subhastation
desselben nachzusuchen, sondern es ist ihr auch
die Befugnig beigelegt, die Sequestration des Grundslückes selbst einzu-
leiten und bis zu ihrer Befriedigung fortzuführen; — das Grundstück
oder Theilstücke desselben in öffentlicher Liziramon zu verpachten, oder
aber in eigene Bewirthschaftung zu nehmen, oder aber endlich, mit
Ausschluß der einen oder anderen Benutzungsart, lediglich unter Sequester
zu halken.
Welche dieser Exekutionsmaaßregeln im einzelnen Falle zu ergreifen sei,
bleibt der pflichtmäßigen Bemrheilung des Landschaftskollegiums oder der
Zwischendeputation desselben überlassen. Für diese Beurtheilung ist einerseits
der höhere oder geringere Betrag des beizutreibenden Rückstandes, die Beschaffen-
heit des Exekutionsobsekts und die Aussicht auf einen zweckentsprechenden Erfolg
der Maaßregel, andererseits die Rücksicht maaßgebend, daß der Zweck ohne
großen Kostenaufwand und mit möglichst geringer Benachtheiligung des
Schuldners erreicht werden möge.
(Tr. 3130.) . 13.
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